Wann kann ein eBay-Käufer bei nicht gelieferter Ware Schadensersatz für eine Ersatzbeschaffung verlangen? Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Kfz-Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ angeboten wurde, nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge ist. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Mehrkosten für den Neukauf bei einem Vertragshändler ab.
Darum geht es
Der Kläger erwarb über eBay im November 2023 von dem Beklagten, einem gewerblichen Händler, eine original BMW-Felge zum Preis von 199,11 €. Der Verkäufer versandte in der Folge die Felge jedoch nicht, sondern erstattete den Kaufpreis zurück.
Der Kläger setzte dem Verkäufer dennoch eine Frist zur Lieferung der Felge. Nachdem die Frist verstrichen war, kaufte sich der Kläger bei einem BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 €.
In eBay war die Felge mit dem Artikelzustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ eingestellt. In der Artikelbeschreibung hieß es „eine neue Felge, aus der Demontage - Felge ist NEU“.
In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zur gewählten Kategorie weiterführend u.a.: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten könne nur dann bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig sei. Dies war nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht der Fall.
Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitfall kein gleichwertiges Deckungsgeschäft vor. Die Parteien seien sich über eine neuwertige Felge einig geworden, die - wie ausdrücklich im Angebot bezeichnet - aus einer Demontage stammte, mithin bereits montiert und demontiert wurde.
Gerade nicht geeinigt hätten sich die Parteien hingegen, wie der Kläger meint, über eine neue, vollkommen unbenutzte Felge. Dies schließe bereits die Formulierung „aus der Demontage“ in der Artikelbeschreibung aus.
Zudem war die Felge nicht in der Kategorie „Neu“ eingestellt, die auf der Plattform eBay ebenfalls zur Verfügung steht, sondern in der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“, in der neuwertige Waren gehandelt werden, bei denen es sich jedoch nicht um Neuware im engeren Sinne handele.
Dass auf der Plattform eBay auch (wenn nicht sogar weit überwiegend) gebrauchte Waren zum Kauf angeboten werden, ist für den durchschnittlichen Nutzer auch nicht überraschend, sondern dürfte im Regelfall gerade der Grund sein, warum die Plattform - u.a. für die Suche nach einem „Schnäppchen“ im Vergleich zum sonstigen Preis - überhaupt genutzt wird.
Neue Felgen und Felgen aus der Demontage fallen nach dem Gericht ersichtlich nicht in die gleiche Warenkategorie. Neue Felgen werden zu Neupreisen gehandelt, es handele sich um völlig unbenutzte Neuware, in der Regel mit der entsprechenden Verkäufer- bzw. Herstellergarantie.
Felgen aus der Demontage hingegen seien - wie die eindeutige Bezeichnung verrate - bereits einmal montiert und demontiert worden, was auch bei sonstiger Neuwertigkeit einer Felge deren Marktwert bereits erheblich senke.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 28.02.2024 - 161 C 23096/23
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 16.09.2024