Wer aufgrund einer Identitätstäuschung eine Echtzeit-Überweisung beim Online-Banking freigibt, kann keinen Schadensersatz von der Bank verlangen, wenn nach Kontosperrung der Zahlungsvorgang nicht mehr gestoppt werden kann. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall hatten sich Unbekannte über SMS und Whatsapp gegenüber einem Ehepaar als deren Tochter ausgegeben.
Darum geht es
Die klagenden Eheleute aus Neustadt an der Weinstraße waren einer verbreiteten Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) aufgesessen.
Das Ehepaar erhielt im Herbsturlaub letzten Jahres eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen.
Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 € über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei.
Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren.
Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat der Bank recht gegeben und den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch abgelehnt.
Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich.
Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen.
Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos.
Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 24.10.2024 - 7 O 154/24
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 27.11.2024