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Kostenrecht, Familienrecht -

Anwaltsvergütung bei Verfahrenskostenhilfe nach dem Scheidungsverfahren

Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann im Verfahren auf Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Scheidungsverfahrens keine gesonderte Vergütung geltend machen. Denn auch die spätere Überprüfung zählt zum Verfahrenskostenhilfeverfahren. Das hat das OLG Nürnberg entschieden. Einer Mitwirkung kann sich der Anwalt dabei nicht ohne Weiteres durch Mandatsniederlegung entziehen.

Sachverhalt

Die die Beschwerde führende Rechtsanwältin hat den Antragsteller in dem durch Beschluss vom 21.09.2015 beendeten Scheidungsverfahren vertreten. Es wurde am 06.03.2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Anwältin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Mit Verfügung vom 22.11.2017 wurde ein Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeleitet und an die Beschwerdeführerin die Aufforderung nach § 120 a Abs. 1 ZPO übersandt. Diese begehrt von der Staatskasse nunmehr die Zahlung einer Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für ihre anwaltliche Tätigkeit im Überprüfungsverfahren, inkl. der Post- und Telekommunikationspauschale insgesamt 389,13 €. Der Antrag wurde abgelehnt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Familiengericht blieb ohne Erfolg. Die anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist bereits durch die gezahlte Vergütung abgegolten (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG).

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Begriff der Angelegenheit ist im RVG selbst nicht ausdrücklich definiert. Allerdings stellen nach § 16 Nr. 2 RVG das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit dar, wenn der Rechtsanwalt auch im Hauptsacheverfahren mandatiert war.

Zum Prozesskostenhilfeverfahren zählt auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gelten.

Dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH zwischenzeitlich klar entschieden (BGH, FamRZ 2011, 463 Rn. 19 ff.; FamRZ 2016, 1259 Rn. 6 ff.). Mit der Vergütung des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren ist daher auch seine Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe und des Überprüfungsverfahrens nach § 120 a ZPO abgegolten (§ 15 Abs. 2 RVG).

Ein weiterer Gebührenanspruch ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 5 RVG, denn der frühere Auftrag ist nicht schon mit Erlass der Hauptsacheentscheidung vom 21.09.2015 i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erledigt, da zum Auftrag auch die Abwicklung des Abänderungs- und Überprüfungsverfahrens nach § 120 a ZPO bzw. § 124 ZPO gehört.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Verfahrensbevollmächtigte wird im „Nachsorgeverfahren“ nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit erheblicher Arbeit belastet, für die er keine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Denn der frühere Auftrag ist nicht schon mit Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Vielmehr gehört zum Auftrag auch die Abwicklung des Abänderungs- und Überprüfungsverfahrens nach § 120 a ZPO bzw. § 124 ZPO.

Praxishinweis

Die Vollmacht des Anwalts gilt auch für das Nachsorgeverfahren fort. Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte kann sich der Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nicht durch eine Mandatsniederlegung entziehen. Vielmehr bedarf es hierzu einer Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2017 – 18 WF 302/14). Beschlüsse in diesem Verfahren über Widerruf oder Abänderung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sind daher auch im Überprüfungsverfahren dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.10.2017 – 8 WF 37/17, FamRZ 2018, 517).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.08.2018 – 10 WF 973/18

Quelle: Dr. Wolfram Viefhues