Joachim Wendler © fotolia.de

Kostenrecht -

Geldwäscheverdacht: Kein Ersatzanspruch einer Bankkundin für Anwaltskosten 

Das OLG Frankfurt hat nach einer Meldung eines Geldwäscheverdachts einen Anspruch einer Bankkundin auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten abgelehnt. Im Streitfall hatte die Bank mehrere sechsstellige Überweisungen an die Behörden gemeldet und das Bankguthaben erst mit Verzögerung freigegeben. Das Gericht ging aber nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bank aus.

Darum geht es

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. 

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. 

Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 € und fünf Tage später weitere gut 680.000 € gutgeschrieben. 

Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. 

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 € auf ein Konto der Klägerin. 

Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (Urt. v. 12.02.2024 - 3 O 238/23).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. 

Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. 

Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. 

Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. 

Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des dritten Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden.  

Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. 

Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrags und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.02.2025 - 10 U 18/24

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 17.03.2025

Gratis-Download: Report mit Synopse!

Alle wichtigen Änderungen der RVG Reform 2021: Praxisnah erklärt sowie in tabellarischer Gegenüberstellung schnell sichtbar gemacht!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Der Gutachtenservice für Rechtsanwälte: Unsere Experten unterstützen Sie kompetent und zuverlässig bei der Falllösung. Gewinnen Sie Zeit und Rechtssicherheit!

249,00 € pro Gutachterstunde zzgl. USt