In Ausnahmefällen kann nach der ZPO von einer förmlichen Zustellung der Klageschrift abgesehen werden - etwa wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das Landgericht Frankfurt hat für eine Klage gegen ein Unternehmen in China eine öffentliche Zustellung bewilligt, da die Zustellung in China im Wege der Rechtshilfe eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen würde.
Darum geht es
In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagt ein Hersteller u.a. von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen.
Die chinesische Beklagte ist Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essentiell sind. Sie hat sich dazu verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin möchte mit ihrer Klage erreichen, dass die chinesische Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt.
Zur Durchführung des Verfahrens bedarf es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der Volksrepublik China vorzunehmen.
In Ausnahmefällen kann nach der Zivilprozessordnung (ZPO) jedoch davon abgesehen werden und das Gericht eine öffentliche Zustellung anordnen, etwa wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im vorliegenden Fall eine öffentliche Zustellung bewilligt.
Das Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert demnach, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist.
Keinen Erfolg verspreche die Zustellung daher, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es nach dem Gericht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Die Klägerin habe dargelegt, dass die Auslandszustellung in der Volksrepublik China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nehme.
Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit der Erfahrung der Kammer decke, nehme die Zustellung in der Volksrepublik China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch.
Bei dieser Sachlage überwiegten die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Kammer hat der Klägerin allerdings aufgegeben, die Beklagte auf nicht-förmlichem Weg zu informieren, dass hier in Deutschland die öffentliche Zustellung der Klage erfolgt.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.01.2025 - 2-06 O 426/24
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 07.02.2025