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Familienrecht -

Zuwendungen im Familienkreis: Darlehen oder Gefälligkeit? 

Ob Geldzuwendungen im Familienkreis ein Darlehen oder eine Gefälligkeit bzw. Schenkung darstellen, hängt vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Das hat das Landgericht Frankfurt klargestellt. Im Streitfall verurteilte das Gericht einen Mann zur Rückzahlung von rund 190.000 € an seine Ex-Schwiegereltern. Die Höhe des Betrags und die Umstände sprachen demnach für einen Darlehensvertrag.

Darum geht es

Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. 

Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 € auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg. 

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. 

Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. 

Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage der Schwiegermutter stattgegeben. 

Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Der Vorsitzende der Kammer stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. 

Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt nach dem Gericht maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt demnach der Rechtsbindungswille. 

Die Parteien handelten bei einem Gefälligkeitsverhältnis ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.

Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. 

Allerdings handele es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich.

Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.

Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.

Das Urteil vom 28.11.2024 ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-23 O 701/23). Es kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, v. 28.11.2024 - 2-23 O 701/23 

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 19.12.2024

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