Ein Aufenthaltswechsel des Kindes führt nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ nicht zum Wegfall eines nach dem Recht des früheren Aufenthaltsorts bestehenden (Mit-)Sorgerechts. Das hat das OLG Celle entschieden. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich die Frage des Sorgerechts für Kinder, die in Deutschland geboren sind, unerheblich der Staatsangehörigkeit der Eltern nach deutschem Recht richtet.
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Eltern, beide ghanaische Staatsangehörige, streiten um das Sorgerecht ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das ältere Kind wurde in Italien, das jüngere in Deutschland geboren. Der Vater hat die Kindesmutter mehrfach erfolglos auf ein gemeinsames Sorgerecht angesprochen; sodann hat er den Rechtsweg beschritten. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde nicht gewährt, wogegen der Kindsvater sofortige Beschwerde einlegte. Diese ist auch begründet. Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt und antragsgemäß auch ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die Verfahrenskostenhilfegewährung kann nicht wegen Mutwilligkeit nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO versagt werden. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO wird eine Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen, wenn durch die Rechtsverfolgung unnötige oder zusätzliche Kosten verursacht werden, die ein Beteiligter, der selbst für die Verfahrenskosten aufzukommen hätte, vermeiden würde.
Der Kindesvater hat die Kindesmutter mehrfach ohne Erfolg auf ein gemeinsames Sorgerecht angesprochen, sodass ihm die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht als voreilige Maßnahme zur Verfolgung dieses Ziels vorzuhalten ist. Denn die Kindesmutter hat sich im Verfahrenskostenhilfestadium nicht zum Begehren des Kindesvaters geäußert, sondern nach Angaben des Kindesvaters vielmehr den Umgang mit den Kindern ausgesetzt.
Aufgrund dieses Verhaltens der Mutter ist davon auszugehen, dass sie vom Kindesvater nicht zur freiwilligen Abgabe einer Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB bewegt werden kann. Die für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten können im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht verneint werden, denn von der Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls für das in Deutschland geborene jüngere Kind der Beteiligten nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ist auszugehen.
Das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (fortan: KSÜ) und ist in Deutschland seit 01.01.2011 in Kraft. Es ist in zeitlicher Hinsicht auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten in einem Vertragsstaat getroffen werden sollen (Art. 53 Abs. 1 KSÜ).
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kap. II des Übereinkommens wenden Gerichte ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 KSÜ), also deutsches Recht. Die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass dem antragstellenden Elternteil die elterliche Sorge noch nicht zusteht. Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nach Geburt oder Sorgerechtsentscheidung könnte es zu einem Statutenwechsel und infolgedessen zum Verlust des bisherigen Sorgerechts kommen.
Ein Aufenthaltswechsel des Kindes führt jedoch nicht zum Wegfall eines bestehenden Sorgerechts (Art 16 Abs. 3 KSÜ), sondern es besteht entsprechend dem Recht des früheren Aufenthaltsorts fort. Bezogen auf das jüngere Kind steht der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht alleine zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen in Betracht kommt.
Das ältere Kind ist vor dem 01.01.2016 in Italien geboren. Die Brüssel IIa-Verordnung ist anzuwenden; mangels kollisionsrechtlicher Regelungen ist auf das italienische Internationale Privatrecht abzustellen, welches auf Heimatrecht des Kindes verweist (Art. 36 Nr. 1 IPRG). Die Staatsangehörigkeit des Kindes nach ghanaischem Recht richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Eltern, wonach die (natürlichen) Eltern grundsätzlich kraft Gesetzes gemeinsam das Sorgerecht innehaben – unerheblich ob verheiratet oder nicht. Somit war der Kindesvater bereits mit der Geburt mitsorgeberechtigt, was durch den Aufenthaltswechsel des Kindes nicht geändert wurde.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das Gericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass sich die Frage des Sorgerechts für Kinder, die in Deutschland geboren sind, unerheblich der Staatsangehörigkeit der Eltern nach deutschem Recht richtet. Ist das Kind hingegen nicht in Deutschland geboren, ist zu prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Das ältere Kind ist in Italien geboren, sodass italienisches Recht anzuwenden ist. Dieses wiederum verweist auf das Heimatrecht des Kindes als maßgebliches Recht.
Nach dem maßgeblichen ghanaischen Recht wird die elterliche Sorge per Gesetz den Eltern gemeinsame zugeordnet, wobei die Frage der Eheschließung nicht erheblich ist. Nach Art 16 Abs. 3 KSÜ führt ein Aufenthaltswechsel des Kindes nicht zum Wegfall eines bestehenden Sorgerechts, vielmehr besteht es entsprechend dem Recht des früheren Aufenthaltsorts fort. Hierdurch sollen die Beteiligten vor überraschenden Folgen eines solchen Aufenthaltswechsels des Kindes geschützt werden.
Praxishinweis
Um die Frage des Sorgerechts für das in Deutschland geborene Kind verbindlich zu klären bzw. für das in Italien geborene Kind deklaratorisch festzustellen, ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da das angestrebte Verfahren nicht als von vorneherein als aussichtlos bewertet werden kann.
OLG Celle, Beschl. v. 04.06.2018 - 10 WF 86/18
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier