Der umgangsberechtigte Elternteil kann von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn letzterer ihm den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und daraus Mehraufwendungen entstehen. Bei der Gewährung des Umgangs ist demnach auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Das hat das OLG Bremen entschieden.
Sachverhalt
Die Eltern zweier Töchter haben vor dem Familiengericht den Umgang mit den beiden Töchtern wie folgt geregelt: „Wir sind uns heute schon einig darüber, dass die Sommerferien 2016 der Kinder so gestaltet werden sollen, dass die Kindesmutter in der 1. Hälfte der Ferien mit den Kindern in die Türkei reisen wird. Der Kindesvater wird die Kinder dort abholen und seinerseits 3 Wochen mit den Kindern in der Türkei verbringen und dann mit den Kindern pünktlich zum Schulbeginn wieder zurückkehren.“
Die Kindesmutter ist mit den beiden Töchtern in die Türkei geflogen und in das Heimatdorf gefahren, aus dem sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter stammen. Sie hat die Kinder an den Vater übergeben, die Reisepässe der beiden Mädchen aber nicht herausgegeben. Die Übergabe der Pässe erfolgte erst aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Bremerhaven. Der Vater hat in der Türkei einen Anwalt beauftragt und macht u.a. die Anwaltskosten als Schadensersatz geltend.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Dem Kindesvater steht wegen der Verletzung der vergleichsweise getroffenen Umgangsregelung ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer familienrechtlichen Schutzpflicht gem. §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog zu. Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm dieser den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, Urt. v. 19.06.2002 – XII ZR 173/00, BGHZ 151, 155-164 = FamRZ 2002, 1099).
Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich die mit der Umgangsausübung verbundenen Kosten zu tragen hat, umfasst das gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann daher Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.
Dabei ist ein Verschulden des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils zunächst zu vermuten, sodass dieser Elternteil die volle Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trägt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14, FamRZ 2016, 387). Der Schadensersatzanspruch kann auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden, da es sich bei dem Umgangsrecht um ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB handelt, das auch gegenüber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge wirkt (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 25; AG Bremen, FamRZ 2008, 1369).
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sieht das OLG die Behauptung des Kindesvaters als bewiesen an, dass die Kindesmutter in der Türkei die Herausgabe der Reisepässe der Kinder unberechtigt verweigert hat.
Um den von ihm nach der Vereinbarung geschuldeten Rücktransport der Kinder nach Deutschland rechtzeitig zum Schulbeginn leisten zu können, benötigte er deren Reisepässe. Eine Weigerung, die Pässe an ihn herauszugeben, beinhaltete somit eine Beeinträchtigung des vereinbarten Umgangsrechts.
Aufgrund dieses die Umgangsvereinbarung verletzenden Verhaltens der Kindesmutter war der Kindesvater berechtigt, einen Rechtsanwalt in der Türkei mit seiner Interessenvertretung zu beauftragen. Dies wäre ohne die Verweigerung der Passherausgabe nicht geschehen, sodass das Verhalten der Kindesmutter für die Rechtsanwaltsbeauftragung äquivalent, aber auch adäquat kausal war.
Ein Verschulden der Kindesmutter hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung wird vermutet. Es hätte daher ihr oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung unverschuldet war.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das jedem Elternteil gem. § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Kosten zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. Daraus leiten sich allgemeine Rücksichtnahmepflichten ab.
Praxishinweis
Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern kann sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsrechts zu beteiligen. Wird durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen, ist ein Elternteil u.U. gehalten, die Kinder dem Anderen entgegenzubringen bzw. am Bahnhof abzuholen. Das OLG Dresden spricht eine direkte Verpflichtung der Mutter aus, das Kind beim Vater abzuholen, nachdem sie durch einen Umzug in eine entferntere Stadt höhere Kosten ausgelöst hat (OLG Dresden, Beschl. v. 07.02.2005 – 20 UF 0896/04). Das OLG Bremen (Beschl. v. 13.04.2016 – 5 UF 17/16, FamRZ 2017, 297) lehnt eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils im Umgangsverfahren zur Beteiligung an den Umgangsrechtkosten ab.
OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2017 – 4 U 61/17
Quelle: Dr. Wolfram Viefhues