Ein Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses verleiht kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Darum geht es
Der Kläger, der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden, begehrt die Feststellung, dass er durch zwei Beschlüsse des Beklagten, des Rates der Landeshauptstadt Dresden, in seinen Rechten verletzt ist.
Der Beklagte beschloss, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt solle vorsehen, dass die Förderung widerrufen werde, falls der Träger der freien Jugendhilfe an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei.
Der Kläger folgte dieser Weisung nicht und beschloss die Förderung ohne den verlangten Widerrufsvorbehalt. Daraufhin beschloss der Beklagte, die Entscheidung des Klägers um diesen Vorbehalt zu ergänzen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlüsse seien u.a. rechtswidrig, weil sie in sein gesetzlich gewährtes Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe eingriffen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Diese Befugnis verleiht dem Jugendhilfeausschuss kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten.
Die von dem Stadtrat als der unmittelbar demokratisch legitimierten politischen Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gehen im Grundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vor. Der Stadtrat muss sich im Verhältnis zu dem Jugendhilfeausschuss nicht darauf verweisen lassen, in Angelegenheiten der Jugendhilfe allein Grundsatz- und Strukturentscheidungen treffen und insoweit Rahmenbeschlüsse fassen zu dürfen. Er ist grundsätzlich berechtigt, auch in Einzelfällen zu entscheiden.
Dementsprechend ist das Beschlussrecht des Ausschusses nicht stets verletzt, wenn der Stadtrat ihn im Einzelfall anweist, einen bestimmten Beschluss zu fassen oder er einen im Einzelfall gefassten Beschluss des Ausschusses ändert. Durch die Entscheidung des Stadtrates darf das Beschlussrecht des Ausschusses nicht substantiell ausgehöhlt werden. Diesem müssen Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben.
Dies ist hier der Fall, weil die dem Jugendhilfeausschuss erteilte Weisung und die nach deren Nichtbefolgung beschlossene Ergänzung seiner Entscheidung um den streitigen Widerrufsvorbehalt lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe betreffen.
BVerwG, Urt v. 04.02.2016 - 5 C 12.15
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 04.02.2016