Geschwisterkinder dürfen nicht pauschal von Einschulungsfeiern ausgeschlossen werden, weil dies ohne Prüfung des Einzelfalls eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung darstellt. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden. Demnach muss sich die zulässige Teilnehmerzahl insbesondere an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten - wie der Größe des Schulhofs - orientieren.
Darum geht es
Die beiden Antragstellerinnen begehrten die Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die Antragsgegnerin die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleiter für die am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder auf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Bremen hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben.
Aus Sicht der Richter ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat.
Jedoch führt nach dem Gericht der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises.
Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.
Gleichwohl konnten die Antragstellerinnen nach Auffassung des Gerichts mit ihrem Antrag nicht erreichen, zu der Einschulungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden.
Sie haben demnach nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfügt, um auch die Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschulungsfeier zuzulassen.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) jedoch aufgegeben, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders bis zum 26.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 19.08.2020 - 5 V 1657/20
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung v. 24.08.2020