Eine Gemeinde muss während der Corona-Pandemie nicht die Teilnahme von Eltern und Trauzeugen eines Brautpaars bei einer Trauung im Standesamt ermöglichen. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Der Ausschluss von Personen von der Trauung, die insoweit für die Eheschließung selbst nicht erforderlich sind, ist demnach vom Hausrecht der Gemeinde gedeckt.
Darum geht es
Die Gemeinde hatte unter Verweis auf die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt, Eltern bzw. Trauzeugen des Brautpaars die Teilnahme an der geplanten Eheschließung zu ermöglichen.
Die örtlichen Standesbeamtinnen und Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, dass zu Eheschließungen im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zugelassen werde.
Dies diene der Kontaktreduzierung. Darüber hinaus verwies die Gemeinde auf eine Empfehlung des Landesverbands der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vom 02.11.2020.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass diese Praxis der Gemeinde nicht zu beanstanden sei. Ihr Hausrecht umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Besucherinnen und Besuchern zu gewährleisten.
Die Gemeinde verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Eheschließungen würden weiter durchgeführt. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht.
Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der bei der Trauung anwesenden Personen ihrem durch das Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamtinnen und Standesbeamten nach.
Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den zu gewährleisten Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten jedoch - wie hier durch die Gemeinde - im Rahmen des Hausrechts von Behörden weitergehende Maßnahmen getroffen werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschl. v. 06.11.2020 - 3 B 132/20
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, Pressemitteilung v. 06.11.2020