Die Corona-Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der Covid 19-Infektion eines Elternteils. Das hat das OLG Braunschweig entschieden.
Darum geht es
Der Vater des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Das Kind lebt im Haushalt seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht ausübt.
Dagegen hatte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der 1. Familiensenat des OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient.
Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen.
Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten.
Nach den Verordnungen, die anlässlich der Corona-Pandemie ergangenen sind, gilt demnach zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Haushalts gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Das OLG Braunschweig betonte jedoch, dass der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört.
Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19.
Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.
Das OLG Braunschweig hat zudem auf folgendes vorsorglich hingewiesen: Zu einer Testung des umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden könne, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind. Das sei z.B. das Vorliegen Covid 19- typischer Symptome oder der Kontakt mit einer erkrankten Person.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.05.2020 - 1 UF 51/20
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 03.06.2020