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Erbrecht, Familienrecht -

Testament: Welche Folgen haben handschriftliche Streichungen?

Gibt es im handschriftlichen Testament Streichungen von Erbeinsetzungen, muss geklärt werden, ob diese vom Erblasser stammen. Derjenige, der sich  im Erbscheinsverfahren auf Streichungen des Erblassers beruft, die zur Folge hätten, dass er erbrechtlich begünstigt wäre, muss die Urheberschaft des Erblassers an diesen Streichungen beweisen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Der Erblasser war mit den Beteiligten zu 1.) und 2.) befreundet. Die Beteiligte zu 3.), eine Cousine, war seine Lebensgefährtin. Im Testament von 2006 heißt es u. a. „Ich,… berufe zu meinen Erben die (Beteiligte 1.) und 2.)), ersatzweise…. Meiner angeheiratete Cousine (Beteiligte zu 3.)) vermache ich den Betrag …. Meine sämtlichen Verwandten väterlich und mütterlicherseits schließe ich von der Erbfolge aus.“

Der Text ist in formwirksamem Testament mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben, die Erbeinsetzungen mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen. Das Testament wurde von der Beteiligten zu 7.), Lebensgefährtin des Sohnes der Beteiligten zu 3.), dem Nachlassgericht unversiegelt eingereicht.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) beantragten, ihnen einen Erbschein auszustellen. Sie führten aus, es sei davon auszugehen, dass die Streichungen bezüglich der Erbeinsetzung nicht vom Erblasser stammen und nicht seinem Willen entsprechen, weil das Testament unversiegelt eingereicht sei, und es nahe liegt, dass wegen der persönlichen Verflechtungen der einreichenden Personen mit der Beteiligten zu 3.) diese oder jedenfalls Dritte die Streichungen vorgenommen haben. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.

Hiergegen erhoben die Beteiligten zu 1.) und 2.) Beschwerde. Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den Erbschein nicht mit der Begründung zu versagen, der Erblasser habe die Erbeinsetzungen im Testament gestrichen. So wurde der Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1.) und 2.) erteilt. Hiergegen legte die Beteiligte zu 3.) Beschwerde ein. Das Nachlassgericht holte Schriftgutachten ein und vernahm Zeugen zu den Umständen der Streichungen.

Daraufhin verkündete es, es stehe fest, dass der Erblasser die Streichung eigenhändig vorgenommen hatte. Hiergegen richtete sich die erneute Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.): Das Nachlassgericht hatte sich dem bindenden Beschluss des Senats widersetzt, auch hatte die Beteiligte zu 3.) für die Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse. Sie wäre niemals in die Erbenstellung eingerückt, denn alle Verwandten hätten enterbt bleiben sollen, und an ihrem Vermächtnis ändere sich nichts.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) ist zulässig und begründet. Das Nachlassgericht ist an die Weisung des OLG im ersten Beschwerdeverfahren nur dann gebunden, wenn keine neue Sach- und Rechtslage, auch im Rahmen einer Beweisaufnahme, gegeben ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Auch ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, das in dem zu erteilenden Erbschein unrichtig ausgewiesen wäre. Es genügt ausnahmsweise eine nur mögliche Rechtsbeeinträchtigung, wenn die zur Feststellung der materiellen Beschwerde des Beschwerdeführers aufzuklärenden Tatsachen mit denjenigen identisch sind, von denen die Begründetheit der Beschwerde abhängt (doppelrelevante Tatsachen).

Das ist im Erbscheinsverfahren der Fall, wenn der Beschwerdeführer Erbe zu sein behauptet. In diesem Fall genügt dann auch zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung die Behauptung einer Rechtsbeeinträchtigung. Damit durfte das Nachlassgericht über die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) erneut entscheiden.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) war aber begründet. Nach § 2255 Satz 1 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, auch Texte oder Passagen durchstreicht. In diesem Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten.

Streitentscheidend war die Frage, ob der Erblasser die Streichungen selbst vorgenommen hatte. Den Beweis hierfür sah das OLG Düsseldorf als nicht gegeben an. Zwar hatte das Nachlassgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen dies als „zu seiner vollen Überzeugung feststehend“ angenommen, eine Begründung aber nicht genannt.

Der Sachverhalt, wie die Streichungen zustande gekommen sein mögen, blieb streitig. Keiner der Beteiligten und Zeugen hat persönlich wahrgenommen, dass der Erblasser selbst die Streichungen durchführte. Es hätten jedenfalls theoretisch Dritte die Möglichkeit zur Einwirkung auf die Urkunde gehabt. Daher besteht keine Vermutung, dass die Streichung vom Erblasser stammt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung stellt zwei prozessuale Fragen und einen materiellen Aspekt klar. Sie hält in prozessualer Hinsicht fest, dass ein Nachlassgericht nicht an Weisungen aus dem Beschwerdeverfahren durch das OLG gebunden ist, wenn sich nach dieser Weisung neue Tatsachen (hier: Beweisaufnahme) ergeben. Dies bedeutet aber dann auch, dass gegen die dann getroffene Entscheidung des Nachlassgerichts wiederum die Beschwerde möglich sein muss, wenn diese Entscheidung von der ursprünglichen Weisung des OLG abweicht. Beschwerdeberichtigt ist derjenige, der durch den neuen Erbschein nach dem Beschwerdeverfahren benachteiligt sein könnte.

Materiell bekräftigt die Entscheidung: Wenn Streichungen im Testament vorliegen, die nachweisbar durch den Erblasser erfolgten, wird dessen Änderungswille vermutet. Es gibt aber keine Vermutung, dass Streichungen im Testament grundsätzlich auch vom Erblasser stammen. Hiergegen kann insbesondere – wie im gegenständlichen Sachverhalt – sprechen, dass das Testament längere Zeit unverschlossen aufbewahrt wurde und theoretisch Dritten zugänglich war, und dass die Personen, die ein solches Testament  auffinden, in persönlicher/verwandtschaftlicher Beziehung zu Beteiligten im Erbscheinsverfahren stehen.

Praxishinweis

Prozessual ist eine Bindungswirkung des Nachlassgerichtes an einen Beschwerdebeschluss des OLG nicht gegeben, wenn sich neue Tatsachen ergeben. Dies heißt aber im Umkehrschluss, dass auch eine Bindungswirkung des Nachlassgerichtes vorliegt und keine Beschwerde gegen eine dann in diesem Rahmen getroffene Entscheidung möglich ist, wenn keine neuen Tatsachen gegeben sind.

Materiell muss ein Beteiligter – wenn sich dieser im Erbscheinsverfahren auf Streichungen des Erblassers berufen will, die zur Folge hätten, dass er erbrechtlich begünstigt wäre – die Urheberschaft des Erblassers an diesen Streichungen beweisen. Hierfür gibt es keinen Anschein und keine Vermutung. Den Sachverhalt zugunsten der durch die Streichung Berechtigten zu beweisen, wird praktisch schwierig. Ist aber die Urheberschaft der Streichung durch den Erblasser bewiesen, steht zu vermuten, dass sie mit Aufhebungswillen erfolgte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler