Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Demzufolge sind Bauherrn nicht verpflichtet, Handwerkern eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Seit der Gesetzesreform 2018 ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Darum geht es
Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 €.
Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen.
Das in erster Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt (Landgericht Landau, Urt. v. 11.03.2021 - 2 O 315/19).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte vor dem OLG Zweibrücken (Pfälzisches Oberlandesgericht) Erfolg.
Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt.
Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt demnach auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.
Damit können Bauherren sich nach dem OLG Zweibrücken auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.
In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.
In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden.
Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.
Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen und Revision wurde auch eingelegt (Az. VII ZR 94/22).
OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.03.2022 - 5 U 52/21
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 09.05.2022