Architekten haften nicht für Dachschäden eines Schwimmbads

Das OLG Celle hat entschieden, dass die Architekten eines Schwimmbads nicht für festgestellte Schäden am Dach verantwortlich sind. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stand demnach im Streitfall fest, dass die geplante Dämmung für die übliche Nutzung geeignet war und für Wartungsarbeiten betreten werden konnte. Fehler der Architekten waren nach dem Gericht nicht feststellbar.

Darum geht es

Die Stadt Alfeld/Leine ließ in den Jahren 2009 und 2010 ein neues Schwimmbad bauen, das „7 Berge Bad“. Die Honoraransprüche der dabei tätigen Architekten hat sie allerdings noch nicht vollständig beglichen, weil nach der Fertigstellung Schäden an dem Flachdach aufgetreten waren.

In dem Dämmmaterial hatten sich Mulden gebildet. Die Stadt hatte das Dach deshalb für fast 250.000 € sanieren lassen. Diese Kosten verlangt sie von den Architekten ersetzt, weil sie meint, dass das nach den Planungen ursprünglich eingebaute Dämmmaterial ungeeignet gewesen sei.

Die Stadt hat deshalb mit diesem Ersatzanspruch gegen die noch offene und von den Architekten eingeklagte Restforderung in Höhe von rund 216.000 € aufgerechnet und den Differenzbetrag im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Das Landgericht Hildesheim hatte dem Architektenbüro mit Urteil vom 19.06.2020 Recht gegeben. Nach der ursprünglichen Fertigstellung des Daches hatte die Stadt nämlich - ohne Mitwirkung der klagenden Architekten - Betonplatten als Wartungswege auf dem Dach verlegen lassen.

Erst durch diese Arbeiten seien die Schäden entstanden. Das Landgericht hat die Stadt deshalb zur Zahlung des restlichen Architektenhonorars verurteilt und deren weitergehende Ersatzansprüche zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die von der Stadt Alfeld/Leine eingelegte Berufung hat das OLG Celle zurückgewiesen.

Den Architekten seien keine Fehler vorzuwerfen. Nach einem bereits durch das Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die von den klagenden Architekten geplante Dämmung für die übliche Nutzung geeignet gewesen sei.

Die Dämmung hätte auch für regelmäßige Wartungsarbeiten betreten werden können. Die nachträglich eingebauten Wartungswege aus Betonplatten seien deshalb schon nicht erforderlich gewesen.

Im Gegenteil sei anzunehmen, dass die Schäden erst durch den unsachgemäßen Transport und die Zwischenlagerung der jeweils rund 25 kg schweren Platten auf dem Dach entstanden seien.

Ein Foto zeige sogar, dass eine Palette mit diesen Platten auf dem Dach gelagert worden sei. Bei einer solchen Belastung von rund 800 kg pro Quadratmeter liege eine Beschädigung der Dämmplatten sehr nahe.

Der Senat hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann allerdings Beschwerde zum BGH eingelegt werden.

OLG Celle, Urt. v. 01.09.2021 - 14 U 114/20

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 01.09.2021

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