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Baurecht -

Bauarbeiten am Wohnhaus: Handwerker haftet nicht

Wann haften Handwerker für Folgekosten nach Gebäudearbeiten? Das Landgericht Frankfurt hat Ersatzansprüche gegen einen Sanitärbetrieb abgelehnt, der an einer Wasserleitung gearbeitet hatte. In einem nicht ausreichend wieder verschlossen Hohlraum am Dach hatten sich Waschbären eingenistet. Das Gericht sah aber das Wiederanbringen der Holzverkleidung nicht als Hauptleistungspflicht an.

Darum geht es

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Die Wasserleitung diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. 

Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. 

Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. 

Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.

Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. 

Der Hauseigentümer informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. 

Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden.

Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Baukammer) verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 €. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage gegen den Sanitärbetrieb abgewiesen.

Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war demnach nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. 

Dies gilt nach dem Gericht unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs ist. Arbeiten mit Holz fielen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners.

Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. 

Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. 

Etwas anderes hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. Insofern sei der Kläger beweisfällig geblieben. Wobei sich zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten die Waschbären schon im Haus befunden hätten.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.05.2024 - 2-02 O 578/23

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 26.09.2024

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