Eine Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus ist unbestimmt, wenn sie zu Lasten einer benachbarten Gastwirtschaft einen Lärmkonflikt nicht berücksichtigt, der durch das Heranrücken der Wohnnutzung zu einem genehmigten Biergarten entsteht. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht verwies auch darauf, dass ein Verzicht auf Lärmschutz nicht möglich ist.
Darum geht es
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26.10.2022 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss und 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen auf dem ehemaligen Chateau Rikx Gelände in Düsseldorf-Oberkassel erteilt.
Der Kläger ist Grundstückseigentümer des benachbarten Gaststätten- und Brauereibetriebes am Belsenplatz und wehrt sich im Wege einer Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung.
Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bau gestoppt (Beschl. v. 12.06.2023 - 4 L 640/23).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Beschluss im Eilverfahren jedoch abgeändert und entschieden, dass weiter gebaut werden darf (Beschl. v. 15.12.2023 - 10 B 645/23).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage des Grundstückseigentümers des benachbarten Gaststätten- und Brauereibetriebs stattgegeben und die Baugenehmigung für den Neubau des Gebäudes aufgehoben. Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt:
Die Baugenehmigung sei zu Lasten der Nachbarn unbestimmt, weil sie einen Lärmkonflikt nicht berücksichtigt hat, der durch das Heranrücken der geplanten Wohnnutzung bis auf deutlich unter zehn Meter an den für bis zu 300 Gastplätze genehmigten Biergarten entsteht.
Eine Untersuchung des Gaststättenlärms fand auch im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht statt. Aufgrund dessen sei eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu befürchten.
Wegen der besonderen Nähe, der vergleichsweise hohen Besucherzahl und der besonderen Lästigkeit der Biergartengeräusche seien für die künftigen Anwohner selbst in einem Kerngebiet unzumutbare Lärmbelastungen gerade in den Abendstunden und am Wochenende zu befürchten.
Diesen könnten sich diejenigen Bewohner, deren Wohnbereiche größtenteils direkt auf den Biergarten ausgerichtet sind, nicht entziehen.
Ein Verzicht auf den gebotenen Lärmschutz sei nicht möglich. Im Verhältnis zu der vorhandenen Bebauung am Greifweg werde die Situation hier noch verschärft. Die Klärung weiterer Fragen wie nach Geruchsimmissionen der Lüftungsanlagen und der Küche bedurfte es nach dem Gericht damit nicht mehr.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2024 - 4 K 8859/22
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 26.08.2024