Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine Nachbarklage abgewiesen, die sich gegen die Baugenehmigung für einen „Wiesenkindergarten“ gerichtet hatte. Das Gericht sah im Streitfall insbesondere keinen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zudem sei im Außenbereich beim Besuch von lediglich 20 Kindern keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten.
Darum geht es
Die Klägerin (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Beigeladene sind Nachbarn im Außenbereich von Edingen-Neckarhausen, wobei ihre Grundstücke nicht aneinandergrenzen.
Der Beigeladene beantragte bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung unter anderem eines Bauwagens, eines Toilettenhäuschens, einer Terrasse sowie verschiedener Kinderspielflächen und Fahrrad- und Autoparkplätze zum Betrieb eines Wiesenkindergartens, in dem die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen sollen, in der sie die Natur unmittelbar erleben und erfahren können.
Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und mit ihr unter anderem geltend gemacht, der Wiesenkindergarten beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise, da er einen hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr auslöse, seine Erschließung nicht gesichert sei.
Im Übrigen bestehe die Gefahr, sie - die Klägerin - werde zukünftig als Störerin in Anspruch genommen, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die durch einen Dritten angefochtene Baugenehmigung unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nur dahingehend, ob drittschützende Vorschriften verletzt seien. Dies sei nicht der Fall.
Der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf den Erhalt des Außenbereichs zu. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.
Soweit die Klägerin die Frage nach der Zumutbarkeit zusätzlichen Verkehrs stelle, sei zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Baugewann insoweit - auch durch den Betrieb der Klägerin selbst verursachten Verkehrs - bereits erheblich vorbelastet sei.
Zudem würde der Begegnungsverkehr durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wesentlich erhöht angesichts der Auslegung des Kindergartens auf den Besuch von lediglich 20 Kindern.
Soweit die Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen moniere, sei sie schon gar nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenze.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannhei stellen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2023 - 2 K 783/23
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung v. 23.08.2023