Keine Straßenbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke ohne Zufahrt 

Die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks und eines Anliegergrundstücks identisch sind, aber keine einheitliche Nutzung vorliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Darum geht es

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. 

Dieses Grundstück wird von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher wachsen dort wild.

Die beklagte Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte in Bezug auf das Hinterliegergrundstück vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. 

Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, hätten, so die Koblenzer Richter, für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen. 

Zwar sei ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit)Eigentum derselben Person stehe wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, beitragspflichtig, wenn es zusammen mit diesem einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitze. 

Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze. 

Dies sei bei dem Hinterliegergrundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es erfahre überhaupt keine Nutzung. Beide Parzellen seien durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. 

Eine Gartennutzung finde ausschließlich auf der Fläche südwestlich des Wohnhauses der Klägerin auf dem Anliegergrundstück statt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 21.04.2022 - 4 K 1019/21.KO

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 19.05.2022

Gratis-Download: Report mit Synopse!

Schnell die relevanten Unterschiede zwischen der HOAI 2013 und der HOAI 2020 erkennen und vorbereitet sein!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Jetzt Mängelexemplar mit 50% Rabatt sichern!
Der topaktuelle Praxisleitfaden zur Bearbeitung Ihrer mietrechtlichen Mandate – auf dem Stand der Mietspiegelreform 2022!

114,00 € zzgl. Versand und USt