Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Erhebung eines einmaligen Ausbaubeitrags für den Ausbau einer Straße abgewiesen. Das Gericht bestätigte dabei u.a. die zugrundeliegende Beitragssatzung mit einem Gemeindeanteil von 60 %. Demnach kommt es insbesondere nicht auf das subjektive Empfinden an, durch den Ausbau bevorteilt zu sein.
Darum geht es
Die Straße war im Jahre 1932 erstmals hergestellt und seitdem keiner umfassenden Sanierung unterzogen worden.
Der Stadtrat beschloss im Dezember 2016 den Vollausbau der Fahrbahn der Straße einschließlich des Unterbaus auf einer Strecke von insgesamt ca. 540 m sowie die Erhebung diesbezüglicher Ausbaubeiträge.
Angelegt wurden ein Kreisverkehr an der Einmündung „Auf der Weismark“, beidseitige Gehwege, eine Bushaltestelle sowie eine Engstelle als Querungsmöglichkeit. Der Gemeindeanteil an den beitragsfähigen Kosten wurde auf 60 % festgesetzt.
Im November 2021 zog die Beklagte die Kläger mit insgesamt drei Bescheiden zu einem einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt rund 8.100 € heran, und zwar entsprechend ihren jeweiligen Eigentumsanteilen sowie teilweise als Gesamtschuldner.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Fahrbahn und der Unterbau der Straße hätten sich nicht in einem derart schlechten Zustand befunden, dass eine Reparatur nicht mehr in Frage gekommen sei.
Außerdem biete die Ausbaumaßnahme den Klägern keinen Vorteil. Zudem komme dem Durchgangsverkehr in der Straße eine ganz überwiegende Rolle zu, weshalb der Gemeindeanteil mit 90 % statt mit 60 % zu bemessen sei.
Schließlich hätte eine gewährte Landeszuwendung in Höhe von etwa 746.000,00 € von den beitragsfähigen Kosten abgezogen werden müssen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage der Grundstückseigentümer abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragserhebung beruhe auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beitragssatzung.
Die streitgegenständlichen Bescheide seien dem Grunde nach rechtmäßig und die Beitragserhebung führe auch der Höhe nach zu keiner Verletzung von Rechten der Kläger.
Bei den abgerechneten Baumaßnahmen handele es sich um einen beitragspflichtigen Straßenausbau in Form der Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung.
Nach allgemeinen Erfahrungswerten wiesen Verkehrsanlagen üblicherweise eine Lebensdauer von 20 Jahren auf. Die vorgenannte Straße sei seit ihrer erstmaligen Herstellung im Jahre 1932 nicht mehr grundlegend erneuert worden. Die übliche Nutzungsdauer sei bei Durchführung der Maßnahme mithin bereits um ein Vielfaches abgelaufen.
Neben der Erneuerung der Fahrbahn einschließlich ihres Unterbaus habe die Beklagte in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraums auch die Erweiterung der Anlage um beidseitige Gehwege, der Neuanlage von Bushaltestellen, einer Querungsmöglichkeit und eines Kreisverkehrs vorsehen dürfen.
Die Kläger seien auch beitragspflichtig, da ihr Grundstück unmittelbar an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenze. Darauf, ob sie auch subjektiv das Empfinden hätten, durch den Ausbau bevorteilt zu sein, komme es nicht an.
Die der Beitragserhebung zugrundeliegende Kalkulation sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die gewährte Landeszuwendung nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht von den beitragsfähigen Kosten abgezogen werden müssen.
Die Festlegung des Gemeindeanteils auf 60 % sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser müsse den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlange.
Entscheidend sei die zahlenmäßige Relation von Anlieger- und Durchgangsverkehr. Dabei sie die Festlegung des Gemeindeanteils vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine greifbare Fehleinschätzung zugrunde liege.
Dies sei hier nicht der Fall. Im Gegensatz zur Ansicht der Kläger sei insbesondere der Verkehr zu den in der streitgegenständlichen Verkehrsanlage ansässigen kommunalen Einrichtungen und Gewerbebetrieben, u. a. des Einkaufszentrums Castelnau als Anliegerverkehr zu werten, da die fraglichen Grundstücke an die Verkehrsanlage angrenzten.
Zwar hätten gewerblich oder vergleichbar genutzte Grundstücke aufgrund des durch sie typischerweise verursachten stärkeren Ziel- und Quellverkehrs einen größeren Vorteil von einer Verkehrsanlage als eine reine Wohnnutzung.
Dieser Vorteil sei jedoch nicht beim Gemeindeanteil, sondern bei der Aufwandsverteilung durch einen sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall geschehen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 23.02.2023 - 10 K 3120/22.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 08.03.2023