Wiederkehrende Beiträge für Straßenausbau rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Rechtmäßigkeit wiederkehrender Beiträge für den Ausbau einer Straße bestätigt. Bei der Frage, ob Baumaßnahmen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge oder steuerfinanziert werden, handele es sich um eine politische Entscheidung. Auch der nachträgliche Systemwechsel von Einmalbeitrag hin zu wiederkehrenden Beiträgen kann rechtlich zulässig sein.

Darum geht es

Geklagt hatten drei Grundstückseigentümer aus Trier, die für das Jahr 2019 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag in Höhe von etwa 800, 1600 bzw. 1.700 € herangezogen worden waren.

Der Stadtrat der Beklagten hatte im April 2011 den Ausbau der Eltzstraße, die im Jahre 2010 zur Gemeindestraße abgestuft worden war, auf einer Länge von rund 450 m beschlossen und ursprünglich eine Finanzierung durch einmalige Ausbaubeiträge vorgesehen.

Nach Beginn der Bauausführung im Juli 2019 regte sich hiergegen erheblicher Widerstand. Im Dezember 2019 beschloss der Rat der beklagten Stadt daraufhin die Abkehr vom System der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge hin zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Ortslage Pfalzel und erließ im November 2020 die in Streit stehenden Beitragsbescheide.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und machten im Wesentlichen geltend, es habe kein rückwirkender Systemwechsel von einmaligen auf wiederkehrende Beiträge nach Beginn der Ausbaumaßnahme erfolgen dürfen.

Außerdem stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der wiederkehrenden Beiträge, nachdem außerhalb von Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich nur noch in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Zwang zur Erhebung von Ausbaubeiträgen existiere.

Zudem seien die Bildung der Abrechnungseinheit und die Festsetzung des Gemeindeanteils fehlerbehaftet. Außerdem habe die Beklagte es im Zuge der Abstufung der früheren Kreisstraße schuldhaft versäumt, die Straße zuvor seitens des Kreises in einen einwandfreien Zustand versetzen zu lassen. Schließlich fehle es an einer selbständigen Verjährungsregelung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Trier hat die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge als rechtmäßig bestätigt.

Bei der Frage, ob Straßenbaumaßnahmen ganz oder teilweise durch einmalige und/oder wiederkehrende Beiträge oder alleine steuerfinanziert würden, handele es sich um eine politische Entscheidung.

Daher sei es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und der ihnen zugrundeliegenden Satzung nicht von Bedeutung, dass in anderen Bundesländern teilweise nur Einmalbeiträge erhoben würden oder auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gänzlich verzichtet werde.

Auch der nachträgliche Systemwechsel von Einmalbeitrag hin zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie vorliegend - die Pflicht zur Zahlung einmaliger Beiträge zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Systemwechsel noch nicht entstanden war.

Die gebildete Abrechnungseinheit sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagten stehe hier ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der nicht überschritten sei.

Die Festlegung des Gemeindeanteils auf 30 % unterliege ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte sei hier ohne erkennbare Ermessensfehler von überwiegendem Anliegerverkehr ausgegangen. Der Verkehr zu den kleineren Gewerbebetrieben innerhalb der Abrechnungseinheit sei im Rahmen des Artzuschlags für gewerblich genutzte Grundstücke berücksichtigt.

Schließlich sei durch die Abstufung der ehemaligen Kreisstraße kein Wechsel der Straßenbaulast dergestalt eingetreten, dass der bisherige Träger dem neuen Träger für eine ordnungsgemäße Unterhaltung einzustehen hätte, da die Beklagte als kreisfreie Stadt auch für Kreisstraßen die Straßenbaulast trage.

Zuletzt greife die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage einer selbständigen Verjährungsregelung vorliegend nicht durch, da eine zeitlich unbegrenzte Erhebung wiederkehrender Beiträge jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der die im Erhebungsjahr durchgeführten Ausbaumaßnahmen zeitnah abgerechnet wurden, nicht denkbar sei.

Die Klagen zweier Kläger führten lediglich insoweit in minimalem Umfang zum Erfolg, als sich aufgrund der Nichtberücksichtigung eines als Grünfläche genutzten Grundstücks, welches allerdings nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans gewerblich nutzbar ist, der der Beitragsberechnung zugrundeliegende Einheitssatz von etwa 1,30 € je Quadratmeter auf 1,24 € je Quadratmeter ändert.

Für die Klage des weiteren Klägers, der den Bescheid von Anfang an lediglich im Hinblick auf die für sein Grundstück zu berücksichtigende Flächenberechnung zur rechtlichen Überprüfung gestellt hat, wirkte sich dieser Aspekt nicht aus, weshalb seine Klage im vollen Umfang abgewiesen wurde.

Gegen die Urteile können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile v. 03.03.2022 - 10 K 2815/21.TR, 10 K 2943/21.TR und 10 K 2845/21.TR

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 31.03.2022

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