Das Landgericht Coburg hat eine Klage von Nachbarn auf Kappung bzw. Entastung von Bäumen an der Grundstücksgrenze überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht zum einen darauf verwiesen, dass dies dem beklagten Nachbarn von der Gemeinde untersagt worden war. Zum anderen lag nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger vor.
Darum geht es
Die Parteien des Rechtsstreits, Eigentümer benachbarter Grundstücke, stritten um die Pflicht zur Beseitigung von Ästen und zur Kappung von Bäumen. Der Beklagte sollte zur Beseitigung von überhängenden Ästen eines Nadelbaumes an der Grenze zum Grundstück der Kläger verpflichtet werden. Außerdem sollte der Beklagte nach dem Willen der Kläger drei weitere Bäume auf seinem Grundstück, jedoch an der Grenze zum öffentlichen Grund, bis auf eine Höhe von vier Meter kürzen.
Nach Ansicht der Kläger würden die drei Bäume an der Grenze zum öffentlichen Grund sowie die überhängenden Äste des Nadelbaumes an der Grenze der Grundstücke der Prozessparteien ihrem Grundstück die Sonne nehmen und so die Nutzung des Anwesens beeinträchtigen. Deshalb und auch wegen der herabfallenden Nadeln und kleinen Äste sei der Wert ihres Grundstücks erheblich gemindert. Der beklagte Nachbar verwies u. a. auf einen Bescheid der Gemeinde, wonach ihm untersagt worden war, die Äste über eine Höhe von drei Meter hinaus zu entfernen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Weil weder ein außergerichtliches Mediationsverfahren noch ein Schlichtungsverfahren die zerstrittenen Nachbarn einigen konnte, musste das Landgericht Coburg entscheiden.
Der Beklagte wurde verpflichtet, auch zukünftig die überhängenden Äste des Nadelbaumes an der Grenze zum Grundstück der Kläger bis auf eine Höhe von drei Meter zu entfernen. Noch während des laufenden Prozesses war der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen. Wegen der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch die Beschattung und die herabfallenden Äste bzw. Nadeln waren die Nachbarn insoweit nicht verpflichtet, den Überhang zu dulden.
Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche der Kläger hat das Landgericht die Klage jedoch abgewiesen.
Die Gemeinde hatte dem Beklagten nur gestattet, vom Nadelbaum an der Grenze zum Grundstück der Kläger Äste bis zur Höhe von drei Meter zu entfernen, nicht jedoch höher gelegene Äste. Hieran sind nach der Entscheidung des Landgerichts auch die klagenden Nachbarn gebunden.
Einen Anspruch der Kläger auf Kappung oder gar Entfernung der weiteren drei Bäume auf dem Grundstück des Beklagten an der Grenze zum öffentlichen Grund sah das Landgericht ebenfalls nicht. Weder verletzen diese den Grenzabstand zum Grundstück der Kläger noch beeinträchtigen diese sonst deren Eigentum. Die Verschattung des klägerischen Anwesens kann nämlich nur dann zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führen, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten sind oder wenn ganz außergewöhnlich schwere Beeinträchtigungen vorliegen.
Beides war hier aber nicht der Fall. So warfen die umstrittenen Bäume nicht etwa den ganzen Tag über Schatten auf das Grundstück der Kläger. Außerdem waren diese Bäume auch bereits vorhanden, als die Kläger ihr Grundstück erwarben, so dass diese wussten, worauf sie sich einlassen würden.
Landgericht Coburg, Urt. v. 26.08.2015 - 12 O 118/15
Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung v. 17.12.2015