Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Wohngebäudeversicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Auch wenn danach Maßnahmen zu ersetzen sind, die zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Schadens ergriffen werden, führt nach dem Amtsgericht München nicht jede Gefahrenlage zu einem Versicherungsfall.
Darum geht es
Die klagende Grundstückseigentümerin hat bei der beklagten Versicherung mit Sitz in Bonn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31.03.2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem Grundstück in München stehenden Scheinzypresse derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 05.05.2015 wurde von der Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr genehmigt und festgestellt, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.
Am 08.05.2015 ließ die Klägerin den Baum fällen und entsorgen. Sie zahlte dafür 1.515,47 €. Diese Kosten für die Baumfällung und 65 € Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Klägerin von ihrer Versicherung ersetzt. Sie ist der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes im Zeitraum vor dessen Beseitigung ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Die Grundstückseigentümerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter wies die Klage ab.
Ein Versicherungsfall ist vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt hat.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Schäden ersatzfähig die dadurch „entstehen, dass der Sturm (...), Bäume (...) auf versicherte Sachen wirft“. Der Baum befand sich im vorliegenden Fall infolge des Sturmes jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Klägerin und war nicht auf das Gebäude geworfen worden.
Grundsätzlich sind nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte.
Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, also ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne aber nicht ausgegangen werden.
Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission (...) war (...) sofortiger Handlungsbedarf gegeben, sodass ebenso gut ein Umstürzen oder Brechen des Baumes aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse im Raum stand. Dass sich der Baum bereits gute zwei Monate in Schwebelage über dem Haus der Klägerin befand, ist kein hinreichendes Argument gegen einen zu erwartenden Umsturz etwa aus eigener Schwerkraft.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 06.04.2017 - 155 C 510/17
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 20.10.2017