Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden. Die zu Grunde liegende Satzung ist demnach unwirksam, weil darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden, was bei einem strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand unzulässig ist.
Darum geht es
In Schleswig-Holstein ist im Jahre 2012 mit § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für die jährlichen Investitionsaufwandes von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben.
Dabei können von der Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.
Die Gemeinde Oersdorf hat im Jahr 2013 eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen.
Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien.
Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen worden. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 16.01.2019 - 9 A 55/17 und 9 A 258/17
Quelle: Schleswig-Holsteinisches VG, Pressemitteilung v. 17.01.2019