Nachbarn sind in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines Busbetriebshofs vorgegangen. Das Gericht monierte dabei einen „Etikettenschwindel“, da im Antragsverfahren nur Betriebszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr angegeben wurden, das Vorhaben aber von vorneherein darauf angelegt war, auch nachts genutzt zu werden.
Darum geht es
Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte der Beigeladenen im Februar 2023 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Busbetriebshofs um zehn zusätzliche Stellplätze für Busse, versehen mit zahlreichen „Auflagen, Bedingungen und Hinweisen“ für die Durchführung des Vorhabens.
Die Stellplätze sind in einem Abstand von bis zu 1,13 Metern zur rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragsteller errichtet worden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Eilantrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die dem Busunternehmen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Betriebshofs ist demnach rechtswidrig.
Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Rechte, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot.
Nach derzeitigem Sachstand sei die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (Lärmschutz) nicht sichergestellt. Zwar sehe die Baugenehmigung u. a. für den Busbetriebshof lediglich Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor.
Dies sei jedoch ersichtlich ungeeignet, wirksamen Lärmschutz für die Nachbarn zu gewährleisten.
Wenngleich die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten „Immissionsgutachten“ im vorgenannten Zeitraum eingehalten würden, so sei bei realistischer Betrachtungsweise von Anfang an mit einer Nutzung des Busbetriebshofs außerhalb der festgelegten Betriebszeiten zu rechnen gewesen.
Um den Linienverkehr abwickeln zu können, müssten Busse nämlich auch vor 06:00 Uhr den Betriebshof verlassen und zum Teil erst nach 22:00 Uhr zurückkehren. Die zeitlichen Vorgaben in der Baugenehmigung seien damit nicht auf eine effektive Umsetzung angelegt.
Vor diesem Hintergrund liege außerdem ein unzulässiger „Etikettenschwindel“ vor, da im Antragsverfahren nur Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben worden seien, das Vorhaben dagegen von vornherein darauf angelegt gewesen sei, ebenfalls nachts genutzt zu werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschl. v. 25.07.2023 - 1 L 399/23.KO
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 08.08.2023