Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Strafprozess: Überblick und Grundlagen für Anwälte
Die Zuständigkeit, dessen Prüfung zur Routine der Hauptverhandlungsvorbereitung gehört, klärt die Frage, wer zur Entscheidung einer Rechtssache berufen ist. Sie ist in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht zu prüfen. Die Partei muss die örtliche und sachliche Zuständigkeit selbst ermitteln, die funktionelle Zuständigkeit ermittelt das Gericht.
Unsere Themenseite bietet Ihnen einen kompakten Überblick über alles, was Sie als Anwalt über die Grundlagen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit wissen müssen. So sind Sie in kurzer Zeit bestens informiert.
1.1.3 Sachliche Zuständigkeit
1.1.4 Funktionelle Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit, geregelt in §§ 7-21 StPO, klärt den Bezirk, dessen Gerichte zuständig sind. Alle Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeiten enthält unser ausführlicher Fachbeitrag:
- Primäre Gerichtsstände wie Tatortgerichtsstand, Wohnsitzgerichtsstand, Ergreifungsort,
- selbständige örtliche Zuständigkeiten nach § 42 Abs. 1 JGG in Jugendsachen,
- das Anklagewahlrecht der Staatsanwaltschaft,
- örtliche Zuständigkeit in der Revision und die Bedeutung des § 16 StPO,
- örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte.
Wozu Sie auch Informationen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit suchen, in unserem Fachbeitrag werden Sie sicher fündig! Außerdem erhalten Sie hier effektive prozesstaktische Hinweise und Praxistipps. Lesen Sie weiter!
Sachliche Zuständigkeit
Für die sachliche Zuständigkeit verweist § 1 StPO in das GVG. Das GVG geht von einer grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts aus, das aus den unterschiedlichen Spruchkörpern des Strafrichters und des Schöffengerichts besteht. Die Zuständigkeitsverteilung an Amts-, Land- und Oberlandesgericht richtet sich nach der bei Anklageerhebung bestehenden Straferwartung. Bzgl. der Zuständigkeiten des Landgerichts sollten Sie die sog. „bewegliche Zuständigkeit“ des Landgerichts, die Zuständigkeit des Landgerichts wegen „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“, die Zuständigkeit des Landgerichts wegen Opferzeugenschutzes sowie die Zuständigkeit des Landgerichts wegen unerwarteter Unterbringung kennen.
Für Jugendliche gelten andere Regelungen über die sachliche Zuständigkeit; hier können in erster Instanz der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht sowie die Jugendkammer sachlich zuständig sein. Mit unserem ausführlichen Fachbeitrag behalten Sie den Durchblick in allen Details der sachlichen Zuständigkeit, die Sie als Anwalt brauchen. Klicken Sie hier!
Funktionelle Zuständigkeit
Die übrigen Zuständigkeitsregelungen lassen sich unter der Rubrik der funktionellen Zuständigkeit zusammenfassen. Bescheid wissen sollten Sie als Anwalt u.a. über die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern, die funktionelle Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern in der Berufungsinstanz, § 6a StPO, die funktionelle Zuständigkeit der Jugendgerichte und die funktionelle Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern. Sollten Sie nicht mit allen Details der funktionellen Zuständigkeit vertraut sein, finden Sie hier zuverlässig alle nötigen Informationen, begleitet von zahlreichen prozesstaktischen Hinweisen, Praxistipps und Beispielen. Jetzt hier klicken!
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