Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit finden sich in den §§ 7-21 StPO. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit folgt aus §§ 3 ff. StGB, d.h. für eine Tat, auf die deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind deutsche Strafgerichte international zuständig.
Sie wollen bestmöglich über die örtliche Zuständigkeit in der StPO informiert sein und von wertvollen Praxistipps und Arbeitshilfen profitieren? Die folgende Seite bietet Ihnen alle für Sie als Verteidiger relevanten Informationen über die örtliche Zuständigkeit. Erfahren Sie alles über primäre und sekundäre Gerichtsstände, das Anklagewahlrecht der Staatsanwaltschaft, wann und wie Sie eine Verfahrensrüge einlegen sollten, alles über die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte und vieles mehr. Außerdem jetzt exklusiv für Sie: ein Muster der Verfahrensrüge mitsamt Einstellungsantrag. Diese Seite unterstützt Sie effektiv und zuverlässig bei der optimalen Vertretung Ihres Mandanten!
Als Hauptgerichtsstände bzw. “primäre Gerichtsstände“ der örtlichen Zuständigkeit regelt die StPO den Tatortgerichtsstand gem. § 7 Abs. 1 StPO, den Wohnsitzgerichtsstand gem. § 8 StPO und den Gerichtsstand des Ergreifungsort gem. § 9 StPO. Weiterhin enthält es die subsidiären Gerichtsstände gem. § 10 StPO und § 10a StPO, die Anwendung finden, wenn keine örtliche Zuständigkeit gem. §§ 7-9 StPO vorliegt. In Jugendsachen existieren neben der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit gem. §§ 7 ff. StPO weitere selbständige örtliche Zuständigkeiten nach § 42 Abs. 1 JGG.
Wann genau liegt ein „Ergreifen“ vor? Ist hierfür eine Festnahme erforderlich? Unter welchen Voraussetzungen liegt die örtliche Zuständigkeit nach § 7 StPO vor, wenn der Täter aufgrund eines internationalen Haftbefehls verhaftet und dann nach Deutschland überstellt wurde? Wie ist das Verhältnis der örtlichen Zuständigkeit des Ergreifungsgerichtsstands zum Tatort- oder Wohnortgerichtsstand? Wann ist die Anwendung des § 9 StPO sachgerecht? Alle Informationen über die einzelnen örtlich zuständigen primären und sekundären Gerichtsstände finden Sie hier!
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Es kommt in der Praxis sehr häufig vor, dass die örtliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte besteht. In solchen Fällen liegt es im Ermessen der anklagezuständigen Staatsanwaltschaft, zu welchem Gericht sie die Klage erhebt. Ist das Hauptverfahren noch nicht eröffnet, kann sie auch die Anklage zurücknehmen und bei einem anderen örtlich zuständigen Gericht neu erheben. Teilweise wird das Anklageermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für verfassungswidrig erachtet. Wo liegen die Grenzen des Auswahlermessens, was sind Ermessensfehlerfolgen? Alles über das Anklagewahlrecht der Staatsanwaltschaft erfahren Sie hier.
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Die örtliche Unzuständigkeit ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 4 StPO). Allerdings ergeben sich aus der zentralen Vorschrift des § 16 StPO erhebliche Einschränkungen für die Revisibilität der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts. Unser Fachbeitrag klärt sie umfassend über den Regelungsgehalt und die Verfahrensabschnitte des § 16 StPO auf, informiert Sie darüber, wann die Rüge rechtzeitig ist und was passiert, wenn keine oder eine verspätete Rüge vorliegt und was Sie bei Berufung und Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge wegen örtlicher Unzuständigkeit unbedingt beachten müssen. Lesen Sie weiter.
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Die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte folgt aus der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Wie ist der Fall der örtlichen Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zu behandeln? Findet § 16 StPO hier Anwendung? Hier finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen sowie alle Informationen über die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte, ein praxisnahes Beispiel sowie prozesstaktische Hinweise. Klicken Sie hier!
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Das Gericht prüft von Amts wegen seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, danach nur noch auf Einwand des Angeklagten hin. Zur gerichtlichen Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeit ist gem. § 16 Satz 3 StPO eine rechtzeitige Rüge des Angeklagten erforderlich. Wie wird der Einwand erhoben, mündlich oder schriftlich?
Unser Beispielsfall mit Lösung zeigt Ihnen, wie Sie effektiv vorgehen, wenn Sie vermuten, dass der Gerichtsstand des Ergreifungsorts nach § 9 StPO ermessensfehlerhaft ausgewählt wurde und gibt Ihnen zahlreiche prozesstaktische Hinweise, die Ihr optimales Vorgehen gewährleisten. Außerdem finden Sie ein Muster zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bei Anklageerhebung am Ergreifungsort und einen Muster-Einstellungsantrag, mit dem Sie wertvolle Zeit sparen.
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