Grundlagen, Jugendsachen, bewegliche Zuständigkeit, Willkür, sachliche Unzuständigkeit und mehr – mit unserer Themenseite sind Sie nicht nur bestmöglich über die sachliche Zuständigkeit in der StPO informiert, sondern profitieren zugleich von effektiven strategischen Hinweisen, Arbeitsmustern und praxisnahen Beispielsfällen mit Lösung. Was Sie als Anwalt über die sachliche Zuständigkeit suchen – hier werden Sie fündig!
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich in erster Linie aus dem GVG und für Jugendliche und Heranwachsende aus den §§ 39-41, 198 Abs. 1 JGG. Ergänzend gilt für das Ordnungswidrigkeitenrecht § 68 OWiG. Weitere ergänzende Regelungen sowie allgemeine Informationen über die sachlichen Zuständigkeitsregelungen finden Sie hier in unserem Fachbeitrag.
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Für die sachliche Zuständigkeit verweist § 1 StPO in das GVG. Dieses wiederum geht von einer grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts aus, § 24 GVG, wenn keine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG oder des Oberlandesgerichts nach § 120 GVG vorliegt. Innerhalb des Amtsgerichts ist je nach Straferwartung der Strafrichter oder das Schöffengericht als Spruchkörper sachlich zuständig.
Auch die Frage nach der Zuständigkeitsverteilung an das Amts-, Land- und Oberlandesgericht entscheidet sich u.a. durch die nach der bei Anklageerhebung bestehenden Straferwartung. Die Zuständigkeit des Landgerichts kann sich auch allein und unabhängig von Rechtsfolgenerwägungen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG aufgrund der besonderen Bedeutung, dem besonderen Umfang des Falls oder der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der als Zeuge in Betracht kommt, ergeben (sog. „bewegliche Zuständigkeit“ des Landgerichts). Doch ist die bewegliche Zuständigkeit aufgrund ihrer fehlenden Voraussehbarkeit und Bestimmtheit überhaupt verfassungsgemäß? Wann liegt ein besonderer Umfang, wann eine besondere Bedeutung des Falls vor? In unserem ausführlichen Fachbeitrag erfahren Sie als Anwalt alles, was Sie über die Grundlagen der sachlichen Zuständigkeit wissen müssen. Lesen Sie weiter.
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Bei Verfahren gegen Jugendliche gelten besondere sachliche Zuständigkeitsregelungen, die wesentlich von denen in allgemeinen Strafsachen abweichen. Die erstinstanzlichen Gerichte sind der Jugendrichter (§ 39 JGG), das Jugendschöffengericht (§ 40 Abs. 1 JGG) und die Jugendkammer (§ 41 Abs. 1 JGG). Unser Fachbeitrag bietet Ihnen eine praxisnahe Übersicht darüber, wann jeweils die sachliche Zuständigkeit von Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer vorliegt und wann überhaupt eine sachlich abweichende sachliche Zuständigkeit gem. §§ 33 Abs. 2, 39, 40, 108 JGG besteht. Auf einen Blick alles über die sachliche Zuständigkeit in Jugendsachen, was Sie wissen müssen – jetzt hier klicken!
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§ 6 StPO sieht vor, dass die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Die sachliche Zuständigkeit ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, eine Präklusion gibt es nicht. Rechtsfolge bei Unzuständigkeit eines niederrangigen Gerichts ist die Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das zuständige Gericht. Hingegen soll die sachliche Unzuständigkeit bei der Entscheidung eines höheren Gerichts grundsätzlich unbeachtlich und damit die Zurückverweisung an das sachlich zuständige Gericht niederer Ordnung grundsätzlich ausgeschlossen sein. Eine Rückausnahme vom Verbot der Zurückverweisung besteht jedoch dann, wenn das Gericht der höheren Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.
Wann genau liegt begriffsmäßig Willkür vor? Wie gehen Sie am besten vor, wenn das Landgericht willkürlich seine sachliche Zuständigkeit annimmt? Unser Fachbeitrag enthält alle Informationen über die sachliche Zuständigkeit als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung und § 6 StPO. Sehen Sie sich Rechtsprechung zur Behandlung der sachlichen Unzuständigkeit des LG, unsere Beispiele und zahlreiche Praxistipps an. Klicken Sie jetzt hier!
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So gehen Sie bei sachlicher Unzuständigkeit des Landgerichts vor: Erfahren Sie anhand unseres Beispielsfalls mit Lösung, wann sich für Sie und Ihren Mandanten eine Rügeerhebung und wann eine Rügezurückhaltung empfiehlt und was die Vorteile der amtsgerichtlichen Zuständigkeit sein können. Unser Muster hilft Ihnen bei der zeitsparenden und erfolgreichen Stellung eines Antrags auf Verweisung an das Amtsgericht.
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Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass nicht das Amtsgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, sachlich zuständig ist, sondern das Landgericht, müssen Sie taktisch vorgehen. Unser praxisnaher Beispielsfall mit Lösung zeigt bietet Ihnen solche prozesstaktische Hinweise und erläutert u.a., welche Vorteile eine Verweisung nach oben haben kann, wann Sie eine solche anstreben sollten und wann nicht und wie Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn Sie hier klicken, können Sie außerdem von unserer Musterverfahrensrüge und einem Antrag auf Verweisung an das Landgericht profitieren.
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