§ 6a StPO, Zuständigkeitsverfestigung, Wirtschaftsstrafkammern in der Berufungsinstanz, Verweisungsanträge und vieles mehr: die funktionelle Zuständigkeit in der StPO wirft zahlreiche Fragen auf und ist ein relevantes Thema für Sie als Verteidiger. Sie wollen bestmöglich über die funktionelle Zuständigkeit informiert sein und darüber hinaus Zugriff auf effektive Musteranträge und Verfahrensrügen erhalten? Sie wollen von Praxistipps profitieren und immer wissen, wie Sie optimal in der konkreten Situation zur bestmöglichen Vertretung Ihres Mandanten vorgehen? Dann sind Sie auf unserer Themenseite für Anwälte über die funktionelle Zuständigkeit absolut richtig.
Achtung: Lesen Sie unbedingt aufmerksam bis zum Schluss und erfahren Sie, wie Sie der gefürchteten Zuständigkeitsverfestigung sicher entkommen!
In § 6a StPO, der eine ins Gesetz gezogene Geschäftsverteilungsregelung und eine Präklusionsvorschrift (aus welcher die perpetuatio fori folgt) darstellt, ist die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern geregelt. Neben den gesetzlichen Regelungen entscheidet der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts über die funktionelle Zuständigkeit gleichrangiger Spruchkörper. Wird trotz ordnungsgemäßer Rüge keine Verweisung vorgenommen, so ist dies ein die Revision absolut begründender Zuständigkeitsmangel.
Sind die besonderen Strafkammern im Verhältnis zur allgemeinen großen Strafkammer Gerichte höherer Ordnung und folgt hieraus, dass deren Unzuständigkeit nach § 269 StPO beachtlich ist? Führt eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zum Rügeverlust? Ist für die funktionelle Zuständigkeit in der Revision eine Willkürprüfung vorzunehmen? Unser Fachbeitrag beantwortet zuverlässig die aufgeworfenen und weitere Fragen und bietet Ihnen alle Informationen, die Sie als Anwalt über die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern und § 6a StPO wissen müssen. Außerdem erhalten Sie von uns zahlreiche prozesstaktische Hinweise. Einer an dieser Stelle exklusiv für Sie vorab: Ein im Zwischenverfahren erhobener und nicht berücksichtigter Einwand der funktionellen Zuständigkeit muss im Hauptverfahren wiederholt werden, sonst greift die Präklusionswirkung des § 6a Satz 3 StPO! Hier klicken und von weiteren zahlreichen Hinweisen und Infos profitieren:
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Im Berufungsverfahren findet § 6a StPO analoge Anwendung, wenn ein Schöffengericht über eine Wirtschaftsstraftat entschieden hat. Die funktionelle Zuständigkeit liegt dann bei einer (kleinen) Wirtschaftsstrafkammer. Auch hier gelten die mit dem nicht vorgebrachten Unzuständigkeitseinwand verknüpfte Präklusionswirkung sowie eine Prüfungspflicht von Amts wegen. Alle Infos und Details über die funktionelle Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern in der Berufungsinstanz und § 6a StPO finden Sie in unserem ausführlichen Fachbeitrag, wenn Sie hier klicken.
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Ihr Mandant ist nicht wegen eines Schwurgerichtsdelikts, aber dennoch vor dem Schwurgericht angeklagt und Sie befürchten deshalb eine schwerere Rechtsfolge für Ihren Mandanten? Dann müssen Sie die funktionelle Unzuständigkeit des Schwurgerichts rechtzeitig rügen und einen Antrag auf Verweisung an die große Strafkammer stellen. Wie Sie hierbei effektiv vorgehen sowie alle weiteren Infos über die funktionelle Unzuständigkeit des Schwurgerichts finden Sie in unserem praxisnahen Beispielsfall mit Lösung. Um Ihnen die Stellung des Verweisungsantrags und die Rüge zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier zudem eine Arbeitshilfe in Form eines Musters zur Verfügung. Profitieren Sie hiervon und sparen Sie wertvolle Zeit. Jetzt hier klicken!
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Stellen Sie sich vor: Zugrunde liegt ein stark betriebswirtschaftlicher Sachverhalt, Ihr Mandant wird wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Nicht nur Sie legen Berufung ein, sondern auch die Staatsanwaltschaft. In der Berufungsinstanz gelangt die Sache an eine allgemeine kleine Strafkammer, deren Vorsitzender bekanntermaßen eine Neigung zu harten Rechtsfolgenentscheidungen hat. Wie gehen Sie nun vor?
Wann handelt es sich um eine Wirtschaftsstrafsache? Es gibt kein „Wirtschaftsschöffengericht“, also wo liegt die funktionelle Zuständigkeit vorliegend in der Berufung? Wann müssen Sie die funktionelle Unzuständigkeit spätestes rügen, bevor eine Zuständigkeitsverfestigung eintritt? Die Antworten auf diese und weitere Fragen beantwortet unser Beispielsfall mit Lösung, der außerdem eine Musterrüge der funktionellen Unzuständigkeit der allgemeinen kleinen Strafkammer samt Antrag auf Verweisung an die Wirtschaftsstrafkammer enthält.
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