Der Verwalter ist im Bereich des WEG eine Figur von herausragender Bedeutung. Als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt er die Interessen der Gemeinschaft in vielerlei Hinsicht wahr und hat einen ganzen Strauß von Aufgaben und Verpflichtungen. Gerade wegen diesem Stellenwert, den der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohneigentümer hat, ist es für Sie als beratender Rechtsanwalt wichtig, alles über die rechtliche Position des Verwalters zu wissen. Zu diesem Zweck haben wir auf dieser Seite alle wesentlichen Informationen, den Verwalter betreffend zusammengefasst und stellen Ihnen zudem praktische Muster und relevante Rechtsprechung zur Verfügung. Lesen Sie hier weiter!
Der Verwalter hat mannigfaltige Aufgaben und Pflichten in Bezug auf die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das betrifft sowohl das Außenverhältnis, als auch das Innenverhältnis. Seine Verpflichtungen sind allerdings nicht uferlos. Wie genau sich das Aufgabenfeld des Verwalters darstellt und welche Bereiche nicht in seine Verantwortung fallen erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Eine überaus wichtige Aufgabe des Verwalters stellt das Aufstellen des Wirtschaftsplans dar. Hierbei gilt es einige Regelungen zu beachten, die nicht nur dem Verwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bewusst sein sollten, sondern auch Sie als Rechtsanwalt sich hinreichende Kenntnisse aneignen sollten, um auch in diesem Bereich eine bestmögliche Rechtsberatung gewährleisten zu können. Daher finden Sie auf dieser Seite eine ausführliche Darstellung dazu, wie die Aufstellung des Wirtschaftsplans abzulaufen hat und welchen Inhalt er haben muss. Mit nur einem Klick geht es weiter!
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Der Verwalter ist verpflichtet, mit dem Verwaltungsbeirat zusammenzuarbeiten. Der Verwalter ist bei Erledigung der ihm nach § 27 WEG und dem Verwaltervertrag obliegenden Aufgaben in besonderem Maß auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat angewiesen. Trotz dieses Appells zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sind Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbeirat und Verwalter nicht gänzlich untypisch. Welche Gesichtspunkte bei der Auflösung solcher Streitigkeiten zu berücksichtigen sind, haben wir hier kompakt zusammengefasst. Klicken Sie weiter!
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Neue Verfahrensvorschriften zum Beschlussklageverfahren finden sich in §§ 44, 45 WEG. Das Beschlussklageverfahren hat einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert im WEG, ist doch der Beschluss die zentrale Handlungsform, um Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Welche Rolle hierbei der Verwalter spielt, erklären wir in diesem Beitrag und geben Ihnen eine Vielzahl von Praxistipps sowie als Arbeitshilfe unsere „Checkliste: Gerichtliche Beschlussanfechtung“ und unser „Muster: Anfechtung des Negativbeschlusses und Verpflichtungsantrag“ an die Hand. Klicken Sie hier!
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Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung ist naturgemäß von nicht unerheblicher finanzieller Bedeutung. Auf eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Verwalter ist daher zu achten. In diesem Fachbeitrag geben wir einen umfassenden Einblick in den Ablauf der Jahresabrechnung und welche Gesichtspunkte hier besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Dazu geben wir viele praxisnahe Beispiele, um das Prozedere in angemessener Weise zu veranschaulichen. Mit einem Klick geht es weiter!
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In diesem Urteil befand der BGH zu der Frage, inwiefern die Aufstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern als eine vertretbare Handlung anzusehen sein kann. Lesen Sie hier die Entscheidung aus unserer Rubrik „Der Verwalter im WEG“. Klicken Sie hier!
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Auch im Falle der Insolvenz eines Wohnungseigentümers kommt der Verwalter ins Spiel. Er vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft und übernimmt den Part der Forderungsanmeldung. Hier finden Sie unser Muster zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren für Ihr Repertoire als Rechtsanwalt. Klicken Sie hier!
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Eine Sonderkonstellation ergibt sich dann, wenn ein Wohnungseigentümer insolvent ist und ein Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Die Aufgabe, die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmen, kommt hier ebenfalls dem Verwalter zu. Im Rahmen der konkreten Forderungsanmeldung sind allerdings entsprechende Besonderheiten zu berücksichtigen. Auf dieser Seite haben wir daher unser Muster zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren mit Absonderung als Arbeitshilfe für Sie zur Verfügung gestellt. Klicken Sie hier!
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Ein Klageziel, das im Bereich des WEG immer wieder durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verfolgt wird, ist die Entziehung der Wohnung. Um die Klageeinreichung für Sie als Rechtsanwalt zu erleichtern, haben wir daher ein Muster zur Entziehungsklage vorgefertigt und stellen es hier zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!
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In diesem aktuellen Fall erließ der BGH ein Versäumnisurteil. Inhaltlich ging es um die Fragestellung, ob ein vom ehemaligen Verwalter fehlerhaft umgesetzter Beschluss einer gerichtlichen Ersetzung zugänglich ist. Die Entscheidung lesen Sie gleich hier mit nur einem Klick!
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Hier hatte das OLG Hamm über die Wirksamkeit der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den Verwalter im Falle eines Erwerbs durch ihn selbst zu beschließen. Die Entscheidung des OLG zum Thema „Der Verwalter im WEG“ lesen Sie auf dieser Seite. Klicken Sie hier!
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