Die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Verwalters werden insbesondere durch den Verwaltervertrag geregelt, der von der Verwalterbestellung prinzipiell getrennt zu betrachten ist. Die Beendigung des Verwaltervertrags kann wie andere schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung erfolgen. Die Kündigung ist dabei wiederum von der Aufhebung der Verwalterbestellung zu trennen, nämlich der Abberufung. Die wesentlichen Informationen zur Kündigung des Verwaltervertrags haben wir auf dieser Seite für Ihre Arbeitspraxis als Rechtsanwalt zusammengefasst und stellen Ihnen darüber hinaus einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Mit einem Klick geht es zu den Beiträgen!
Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Die Wohnungseigentümer sollen nicht durch fortbestehende Vergütungsansprüche von der Abberufung eines Verwalters abgehalten werden. Diese Beendigung tritt kraft Gesetzes ein. Einer Kündigung des Verwaltervertrags bedarf es dann nicht mehr. Die Möglichkeit, den Verwaltervertrag mit kürzerer Frist zu kündigen, insbesondere aus wichtigem Grund oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, bleibt dabei aber unberührt. Zum Verhältnis von Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags haben wir hier alles von Relevanz für Sie zusammengetragen und geben Ihnen ein Muster als Arbeitshilfe an die Hand. Klicken Sie hier!
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Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags kann auch darin liegen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist. Um festzustellen, ob der Verwaltervertrag von den Wohnungseigentümern wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat zu Recht und wirksam durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet wurde, muss eine Interessenabwägung zu einem entsprechenden Ergebnis kommen. Was es insofern zu beachten gilt, fassen wir in diesem Beitrag kompakt für Sie zusammen. Mit einem Klick geht es weiter!
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In diesem Beschluss entschied das BayObLG unter anderem zu der Frage, inwiefern in der Erklärung des Verwalters, er lege die Ausübung des Verwalteramts aus wichtigen Gründen fristlos nieder, zusätzlich die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags besteht. Die Entscheidung lesen Sie hier, mit nur einem Klick!
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hier hatte das BayObLG darüber zu befinden, ob die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht, also zu Recht eine vorzeitige Kündigung ausgesprochen werden kann und inwiefern es in diesem Zusammenhang einer Interessenabwägung bedarf. Um zu dem Beschluss des BayObLG zu gelangen, klicken Sie hier!
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Das KG Berlin entschied hier zu Nuancen, betreffend die Frist, die für die Kündigung eines Verwaltervertrages wegen Pflichtverletzungen einzuhalten ist. Diese Entscheidung aus unserer Rubrik „Kündigung des Verwaltervertrags“ finden Sie auf der folgenden Seite, mit nur einem Klick!
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Das OLG Hamburg entschied in diesem Fall darüber, bei welchem Grad von Kompetenzüberschreitung die Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund angezeigt sein kann und an welchen Maßstäben sich in diesem Zusammenhang die Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages bemisst. Klicken Sie gleich hier, um zum Beschluss des OLG Hamburg zu gelangen!
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