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Probleme bei der Bestimmung des Gegenstandswerts? Hier sind Ihre Lösungen

Die Bestimmung des Gegenstandswertes bereitet vielen Anwälten Schwierigkeiten. Auf diesen Seiten haben wir alles Wissenswerte rund um den Gegenstandswert für Sie aufbereitet. Neben den Grundlagen erhalten Sie spezielle Infos zu den Gegenstandswerten in den verschiedenen Rechtsbereichen. Lesen Sie jetzt weiter.

 

Gegenstandswert berechnen leicht gemacht: Die Grundlagen

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG: Gegenstandswert, im gerichtlichen Verfahren auch Streitwert genannt).

Definition: Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Jeder Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist gesondert zu bewerten, in derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG ) und die Gebühr aus dem Gesamtwert berechnet. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Grundsätzliche, was Sie zur richtigen Bestimmung des Gegenstandswerts wissen müssen - mit anschaulichen Beispielen und nützlichen Praxistipps.

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Der Gegenstandswert im Arbeitsrecht

Ob Abmahnung, Kündigung oder Diskriminierung: Der Wertfestsetzung kommt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in dreierlei Hinsicht Bedeutung zu:

  • Anwaltsgebühren
  • Gerichtskosten
  • Rechtsmittelbeschwer

Grundlage für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren ist § 23 RVG. Alles Wesentliche zu den Gegenstandswerten im Arbeitsrecht erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Der Gegenstandswert bei der Zwangsversteigerung

Obwohl es sich bei den Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz um gerichtliche Verfahren handelt, findet auf sie nicht der für die Anwaltsvergütung in gerichtlichen Verfahren üblicherweise geltende § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG Anwendung, der seinerseits auf die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) verweist und damit zur Anwendung des § 54 GKG führen würde.

Vielmehr wurde mit der Regelung des § 26 RVG eine spezielle Vorschrift für die Berechnung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Gebührenberechnung in der Zwangsversteigerung geschaffen. Welche konkreten Konsequenzen das hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Gegenstandswert in Zwangsverwaltungsverfahren (§ 27 RVG)

Die einschlägige Vorschrift für die Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsverwaltung enthält § 27 RVG. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem früheren § 69 Abs. 2 BRAGO; auch der Text ist großteils wortgleich.

Eine inhaltliche Änderung war vom Gesetzgeber bei Verabschiedung des RVG nicht beabsichtigt; die Vorschrift sollte inhaltlich unverändert die in § 69 Abs. 2 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsverwaltung übernehmen. Somit können ergänzend ggf. auch die Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 BRAGO herangezogen werden. 

§ 27 RVG, der als Sonderregelung die allgemeine Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG verdrängt und die Heranziehung des § 55 GKG für die Bestimmung des Gegenstandswerts verhindert, differenziert nach der Verfahrensstellung des Auftraggebers des Rechtsanwalts, und zwar danach, ob der Rechtsanwalt 

  • den Antragsteller des Zwangsverwaltungsverfahrens (Satz 1),
  • den Schuldner (Satz 2 erster Halbsatz) oder
  • einen sonstigen Beteiligten (Satz 2 zweiter Halbsatz)

vertritt. Was das konkret für die Gegenstandswerte bei Zwangsverwaltungsverfahren bedeutet, erfahren Sie hier.

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