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Zielsicher zum richtigen Verfahrenswert - bei Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich & Co.
Familiensachen werden nach Verfahrenswerten abgerechnet - und sind dabei meist komplexe Sachen. Für jeden Teilbereich ist der Verfahrenswert einzeln zu bestimmen (Scheidung, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich etc.). Anhand des § 16 Nr. 4 RVG ist zu prüfen, ob die einzelnen Teilbereiche isoliert oder als einheitliches Mandat abgerechnet werden. Als Rechtsanwalt können und haben Sie darauf zu achten, dass der Verfahrenswert richtig und nicht zu niedrig angesetzt wird. Wie Sie den Verfahrenswert in den verschiedenen Teilbereichen richtig berechnen, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Abrechnung aus Verfahrenswerten - die Grundlagen
Im folgenden Beitrag führen wie Sie als Einstieg durch die Grundlagen der Verfahrenswert-Bestimmung:
- Werden die Teilbereiche isoliert oder als einheitliches Mandat abgerechnet (§ 16 Nr. 4 RVG)?
- Unterschiede zwischen Verfahrenskostenhilfe- und Wahlmandaten
- Was ist bei Vergütungsvereinbarungen zu beachten
Außerdem gibt es Infos und Tipps zur vorläufigen Verfahrenswertfestsetzung, zur Verfahrenswertbeschwerde und den Beschwerdewert. Lesen Sie jetzt weiter!
Verfahrenswert-ABC
Für die Übersicht und schnelle Kontrolle werden die Verfahrenswertfragen im Folgenden zusammenfassend alphabetisch nach Themenkomplexen geordnet dargestellt. Immer ist darauf zu achten, dass es sich um Werte handelt, bei denen unter Beachtung der Gebote der Billigkeit und der besonderen Umstände zu prüfen ist, ob eine Anpassung zu erfolgen hat. Öffnen Sie über folgenden Link unser Verfahrenswert-ABC.
Wie Sie den Verfahrenswert in Ehesachen wie z.B. Scheidung richtig berechnen
Ehesachen sind Familiensachen nach § 111 Nr. 1 FamFG. Im Einzelnen geht es um folgende Verfahren:
- Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG)
- Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG)
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 3 FamFG ).
Wie Sie den Verfahrenswert in der verschiedenen Verfahren bestimmen, zeigen wir Ihnen in den folgenden Ausführungen.
Der Verfahrenswert beim Zugewinnausgleich: Es kommt auf den Teilanspruch an
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilt sich auf in folgende Teilansprüche:
- den Auskunftsanspruch,
- den Beleganspruch,
- den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
- den Zahlungsantrag,
- den Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich,
- den Stundungsantrag nach § 1382 BGB,
- den Antrag auf Übertragung bestimmter Gegenstände nach § 1383 BGB.
Wie Sie den Verfahrenswert bei den einzelnen Teilansprüchen richtig bestimmen, sehen Sie in diesem Fachbeitrag.
Wie wird der Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich bestimmt?
Versorgungsausgleichssachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 7 FamFG), bei denen sich das Verfahren nach §§ 217 ff. FamFG richtet. In Versorgungsausgleichssachen wird der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG bestimmt. Es ist zu unterscheiden:
- Versorgungsausgleich mit der Scheidung
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Auskunftsanspruch
- Abtretung von Versorgungsansprüchen
Was Sie zur Bestimmung des Verfahresnwert aus den einzelnen Ansprüchen wissen müssen und welche Regeln beim Versorgungsausgleich ansonsten zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
So berechnen Sie den Verfahrenswert beim Unterhalt
Bei den Unterhaltssachen sind zu unterscheiden
- die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, die Familienstreitsachen sind (§ 112 Nr. 1 FamFG);
- die anderen Familiensachen, also die Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind.
Welche Auswirkungen diese Unterscheidung hat und nach welchen Vorschriften der Verfahrenswert beim Unterhalt zu bestimmen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Von A wie „Abänderungsklage“ bis Z wie „zweifelhafte Ansprüche“ – ermitteln Sie mit dieser Tabelle in jeder Situation und für jedes gängige Verfahren in Zivilsachen den richtigen Gegenstandswert!
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