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Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer Krankheit derart beeinträchtigt sein, dass er seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen kann.
Für Ihre anwaltliche Tätigkeit ist es wichtig, dass Sie ihrem Mandanten auf Arbeitnehmerseite Informationen über die Anforderungen an seine Arbeitsunfähigkeit herausgeben können.
Zudem ist es für mandatierende Arbeitgeber wissenswert, wie sie auf eine absehbare Arbeitsunfähigkeit reagieren können, um diese ggf. zu verhindern.
In den folgenden Fachartikeln erfahren Sie Grundlegendes über die Arbeitsunfähigkeit und erhalten außerdem praktische Muster zur Erleichterung Ihres Arbeitsalltags.
Nicht jede Erkrankung des Arbeitgebers zieht Arbeitsunfähigkeit nach sich.
Vielmehr verlangt diese, dass der Krankheitszustand derart auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt, dass der Arbeitnehmer unmittelbar gehindert ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers autorisiert ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit, sofern im Falle einer Arbeitsverrichtung von einer Verschlimmerungs- oder Rückfallgefahr sowie unzumutbare Schmerzen auszugehen ist.
Ausschlaggebend für die Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist der Bedingungszusammenhang zwischen dem individuellen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und der konkreten arbeitsvertraglichen Verpflichtung. So kann etwa eine Beinverletzung bei einem Maurer zur Arbeitsunfähigkeit führen, nicht jedoch notwendigerweise bei einem Arbeitnehmer, der eine sitzende (Büro-)Tätigkeit ausübt.
Wie kann der Arbeitgeber einer Arbeitsunfähigkeit entgegenwirken?
Gibt es eine Teilarbeitsunfähigkeit?
Welchen Einfluss hat ein Arztbesuch des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit auf die Arbeitsunfähigkeit?
Unser Fachbeitrag liefert Ihnen umfassende Antworten auf diese und weitere Fragen zur Bewältigung Ihres Praxisalltags!
Oftmals kann der Arbeitnehmer aus mehreren Anlässen seine ihm obliegenden Tätigkeiten nicht bewältigen.
Die Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeit, welche u.a. zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 EFZG) berechtigt, verlangt jedoch die Erkrankung als alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung. Im Umkehrschluss schließen andere mögliche Verhinderungsgründe die Arbeitsunfähigkeit sowie die damit einhergehenden Ansprüche aus.
Welche wichtigen Fallgruppen das BAG hierzu aufgestellt hat erfahren Sie hier!
Ihr Mandant ist im Falle einer unterlassenen Krankmeldung seines Arbeitnehmers in der Regel gewillt, ihm eine Abmahnung zu erteilen und diese mit einer letzten Aufforderung zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verbinden.
Downloaden Sie hier unser Muster für eine arbeitgeberseitige Aufforderung zum Nachreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!
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