Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit – darauf sollten Sie als Anwalt achten

Arbeitsunfähige ArbeitnehmerInnen, die sich in Kurzarbeit befinden, stehen oft vor der Frage, wie und in welcher Höhe sie eine Entgeltfortzahlung beanspruchen können. Hierbei spielen mehrere Faktoren, u.a. der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche Rolle. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Entgeltfortzahlungsanspruch? Wie berechnet sich die Höhe? Wann stehen dem Arbeitnehmer neben seinem Arbeitgeber zusätzlich die Krankenkassen als Anspruchsgegner gegenüber?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen detailgenau in unseren nachfolgenden Fachbeiträgen. Lesen Sie jetzt weiter, um Ihre Mandantschaft zufriedenzustellen!

Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit: Grundlegendes zur Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers

Für die Beantwortung der Frage, welchen finanziellen Ausgleich ein krankheitsbedingt ausfallender Arbeitnehmer während seiner Kurzarbeit erlangt, ist zunächst zwischen dem Zeitpunkt der einsetzenden Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Kurzarbeit zu differenzieren. So berechtigt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der betrieblich eingeführten Kurzarbeit zur Geltendmachung eines der Normalarbeitszeit zugrunde gelegten Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Für die nach Einführung der Kurzarbeit anhaltende Arbeitsunfähigkeit wird die finanzielle Ersatzfähigkeit zweierlei berechnet: Nach § 4 Abs. 3 EFZG wird das fortzuzahlende Arbeitsentgelt reduziert bzw. angepasst an die zeitlich verkürzte Arbeitszeit (Kurzarbeit). Für die Ausfallstunden – bedingt durch die Kurzarbeit – erlangt der Arbeitnehmer einen ergänzenden Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 Satz 1 SGB V.

In unserem anschließenden Beitrag erfahren Sie mehr über die Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit!

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Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit ­– Vergütungspflicht des Arbeitgebers

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit fort. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vor Kurzarbeit reduziert sich die Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierbei trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob für den betreffenden Mitarbeiter die Kurzarbeit auch tatsächlich angefallen wäre. Sofern die Kurzarbeit während der Entgeltfortzahlung endet, trifft den Arbeitgeber wieder die Vergütungspflicht in ursprünglicher Höhe nach § 4 Abs. 3 EFZG

Sammeln Sie in diesem Fachbeitrag hilfreiche Informationen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von KuG bei Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiter in Kurzarbeit!

 

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Rechtsprechung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit während eines Kuraufenthalts

Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeit streng von der Arbeitsverhinderung zu trennen ist für die Begründung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Letzterer entsteht lediglich, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, was gerade nicht der Fall ist, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich in Kur befindet.

Lesen Sie das gesamte Urteil und erfahren die wesentlichen Aussagen des LSG Chemnitz zu den Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit!

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