BGH - Beschluß vom 17.07.2006 (II ZR 313/05)
1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 EUR festgesetzt, bereits nicht [...]