OLG Köln - Beschluß vom 06.10.1998 (17 W 303/98)
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen den Anfall einer Erörterungsgebühr verneint und die ständige Rechtsprechung des Senats zur [...]