LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013 (12 Ta 169/13)
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin zu 5/6, die Gläubigerin zu 1/6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach beiderseitiger Erledigungserklärung noch über die Kosten des [...]