Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. Das Gericht betonte dabei, dass eine Befestigung der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit eines Laptops widerspricht.
Darum geht es
Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund des Anspruchs auf einen Laptop war, die Teilnahme des Betriebsrats an Videokonferenzen mit der Arbeitgeberin über Verhandlungen der Einigungsstelle zu ermöglichen.
Diese Entscheidung hat das LAG Köln am 24.06.2022 (9 TaBV 52/2) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen.
Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.
Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 05.06.2023 zurückgewiesen (Az. 5 Ta 26/23).
Arbeitsgericht Köln, Beschl. v. 10.01.2023 - 14 BV 208/20
Quelle: Arbeitsgericht Köln, Pressemitteilung v. 18.07.2023