Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit eines Attests, mit dem einem Schüler eine medizinische Unverträglichkeit gegen die Masernschutzimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Untersuchung kann allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Darum geht es
Im Streitfall hatte der Schüler ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, mit dem seine medizinische Unverträglichkeit (sog. Kontraindikation) gegen die Masern-Impfung nachgewiesen werden sollte.
Das Gesundheitsamt hatte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses und hatte eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungsanordnung gerichtet war, abgelehnt.
Die Entscheidung des Gesundheitsamtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, war demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Recht hätte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests einer Ärztin aus der Oberpfalz.
Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.
Allerdings - so die Kammer - kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr sei nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen seien hiervon ausgenommen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2023 - 29 L 2480/23
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 17.11.2023