Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Für die Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Das BAG hat entschieden, dass hiervon Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein können, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Darum geht es
Bei der Arbeitgeberin - einer Fluggesellschaft - ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet.
Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam.
Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.
Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet (u.a. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg.
Ebenso wie ein Betriebsrat hat die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat.
Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
BAG, Beschl. v. 07.02.2024 - 7 ABR 8/23
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 07.02.2024