Verkehrsrecht -

Zum Schadenersatz nach Verkehrsunfällen

Die Wertminderung eines Pkw istauch bei hohem Kilometerstand ersatzfähig.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw eine Fahrleistung von 100.000 Kilometern als obere Grenze für den Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.

Der Unfallverursacher wurde zum Ersatz der Wertminderung verurteilt, obwohl der Pkw der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits einen Kilometerstand von fast 200.000 Kilometern aufwies. In erster Instanz war die Klage in diesem Punkt noch abgewiesen worden. Der 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg vertrat eine andere Auffassung: Dem Anspruch stehe die hohe Fahrleistung des Fahrzeugs (Audi A 6 Avant TDI) zum Unfallzeitpunkt nicht entgegen.

Es entspreche nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw eine Fahrleistung von 100.000 Kilometern als obere Grenze für den Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge allgemein nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.

Mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge habe sich jedoch die Bedeutung der Laufleistung für den Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert. Auf eine starre Kilometergrenze könne nicht mehr abgestellt werden, sondern es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Diese Frage haben die OLG-Richter im entschiedenen Fall bejaht. Der – marktgängige – Pkw der Klägerin war zurzeit des Unfalls trotz der hohen Laufleistung erst rund dreieinhalb Jahre alt. Der Unfallschaden, der unter anderem Richtarbeiten im Bereich des Boden-blechs erforderte, war bei einem späteren Verkauf offenbarungspflichtig. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin Anspruch auf Ersatz des von einem Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwerts von 250,00 Euro.

Urteil im Volltext

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 13.06.07