Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder, Mofas oder E-Scooter). Das hat das OVG NRW in zwei Eilverfahren deutlich gemacht. § 3 FeV ist demnach für ein solches Verbot derzeit nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Damit widerspricht das Gericht den Vorinstanzen.
Darum geht es
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E?Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf.
Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z.B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte jeweils ab (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 14 L 2486/22) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az. 7 L 1617/23).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen hatten beim Oberverwaltungsgericht NRW Erfolg.
Die streitigen Anordnungen können nach dem Gericht nicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.
Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein.
Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich.
Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23) an.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW sind unanfechtbar.
OVG NRW, Beschlüsse v. 05.12.2024 - 16 B 175/23 und 16 B 1300/23
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilungen v. 06.12.2024