Reisende, die erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs („Boarding“) am Fluggaststeig erscheinen, haben keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wird. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Auch eine nach dem Boarding möglicherweise noch offene Flugzeugtür und Fluggastbrücke ändert daran nichts.
Darum geht es
Die Kläger, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpauschalreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt am Main nach Hanoi fliegen wollten. Das Boarding in Frankfurt schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit.
Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annahmeschlusszeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten.
Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990 € buchen.
Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht geltend.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab.
Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten Beförderung.
Die Kläger seien wegen der regelmäßigen gemeinsamen Reisen durchschnittlich flugerfahren. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften.
Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei.
Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Fluggesellschaften seien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen Frankfurt zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 19.10.2018 - 32 C 1560/18 (88)
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.04.2019