Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluglinie haben, wenn diese die Beförderung wegen unzureichender Reisepapiere verweigert. Im Streitfall waren die Reisepässe der Kinder nicht neu ausgestellt, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert worden. Die Familie wollte nach Südafrika reisen.
Darum geht es
In dem zugrundeliegenden Fall wollten die Kläger, darunter die zwei minderjährigen Kinder der Familie, eine Flugreise von Frankfurt nach Johannesburg antreten. Die Fluggesellschaft teilte der Familie jedoch am Flughafen Frankfurt mit, dass eine Beförderung der Kinder nicht möglich sei, weil sich in den Kinderreisepässen Verlängerungsvermerke befanden.
Für Minderjährige gelten in Südafrika strenge Einreiseanforderungen, so muss z.B. stets eine Originalgeburtsurkunde vorgelegt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist zudem ein Kinderreisepass zur Einreise nur ausreichend, sofern er nicht verlängert oder aktualisiert ist.
Die Kläger mussten sich zunächst neue Kinderreisepässe besorgen und konnten den Hinflug – gegen einen Aufpreis – erst am nächsten Tag antreten. Die Kläger machten im Prozess unter anderem jeweils Ausgleichsansprüche i.H.v. 600 € nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beförderung nach der Fluggastrechteverordnung schon dann verweigert werden dürfe, wenn „vertretbare Gründe“ hierfür gegeben seien. Hierzu zähle die Verordnung insbesondere unzureichende Reiseunterlagen (Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO).
Die Entscheidung der Fluggesellschaft sei vertretbar gewesen, weil sich die Anforderungen bezüglich der Kinderreisepässe aus Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden ergäben. Es komme nicht darauf an, ob die südafrikanischen Behörden in jedem Fall bei der Einreise auf deren Einhaltung bestünden oder insoweit ein Ermessen hätten.
Eine Einreisegestattung sei nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Die Fluggesellschaft wäre, wenn es die Kläger mitgenommen hätte, das Risiko eingegangen, ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten übernehmen zu müssen. Das sei nicht zumutbar.
Die Fluggesellschaft sei – anders als ein Pauschalreiseveranstalter – auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger vor Antritt der Reise auf die Einreisebestimmungen hinzuweisen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 20.09.2019 - 32 C 1268/19 (88)
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 29.11.2019