Die Anlieger im Bereich der „alten Rheinbrücke“ in Remagen haben auf weitergehende verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs keinen Anspruch. Die Anwohner hatten - über die bestehenden Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung hinaus - ein Durchfahrtsverbot gefordert. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah aber kein besonderes Gefährdungspotenzial durch den Straßenverkehr.
Darum geht es
Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz begehren die Kläger die Verpflichtung der beklagten Stadt Remagen zur Sperrung der Straße „An der alten Rheinbrücke“ für den fließenden Verkehr. Zuvor hatte die Beklagte für die genannte Straße einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet.
Der berechtigte Verkehr zu einer dort vorhandenen Bootsrampe, dem Friedensmuseum und den Gartengrundstücken könne nicht vollständig verhindert werden. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche am ehesten den verschiedenen Interessenlagen und komme insbesondere den Anwohnern entgegen.
Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei nicht ausreichend, weil in der Straße auch weiterhin zu schnell gefahren und falsch geparkt werde.
Außerdem führen Reisebusse bis an das Friedensmuseum heran. Dementsprechend hätte das bisher bestehende Durchfahrtsverbot aufrechterhalten und konsequent durchgesetzt werden müssen. Gegenwärtig komme es zu einer Gefährdung von Leib und Leben ihres Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setze unter anderem eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Insbesondere an letzterem fehle es hier. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weise die Straße „An der alten Rheinbrücke“ nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf.
Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Beklagten, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 08.05.2015 - 5 K 742/14.KO
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 22.05.2015