Amtsgericht München, Urt. v. 16.01.2013 - AZ 132 C 15965/12
Ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, berechtigt nicht zur Minderung. Das entschied das Amtsgericht München und lehnte Ansprüche einer erkrankten Urlauberin im Zusammenhang mit einem verunreinigten Badestrand ab.
Darum geht es
Die Klägerin buchte bei einer Reiseveranstalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 €.
Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben.
Wieder zuhause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60 % des Reisepreises zurück sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 €. Die Erkrankung sei verursacht worden durch den Badestrand, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es nichts dafür. Die Verunreinigungen seien auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon hätte es nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Die Kundin der Reiseveranstalterin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz. Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnte. Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrands erkrankt sei, reiche dafür nicht aus.
Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung - vom 09.09.13