Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, weil bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs relevant ist. Entsprechend scheidet eine (Mit-)Haftung nach § 7 StVG aus Betriebsgefahr regelmäßig aus. Das hat das OLG Koblenz entschieden.
Darum geht es
Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße.
Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde.
Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen.
Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 € netto als Schaden geltend gemacht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Bereits das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Dies hat das OLG Koblenz bestätigt.
Das OLG hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht.
Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen.
Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig.
Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete, z.B. durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Koblenz, Beschlüsse v. 03.07.2019 und 05.08.2019 - 12 U 57/19
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 07.10.2019