Das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem achtjährigen Kind auf dem Rücksitz ist grob fahrlässig. Es stellt eine „einfachste ganz naheliegende Überlegung“ dar, dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Darum geht es
Der Beklagte mietete bei der Klägerin ein Auto. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 € pro Schadensfall.
Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Parteien streiten über dieses Kürzungsrecht.
Der Beklagte befuhr die A5 in Richtung Frankfurt bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine damals acht bzw. neun Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm der Beklagte wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender achtjähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt.
Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um.
Das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, und verursachte am gemieteten Auto einen Sachschaden über 10.000 €.
Der Beklagte entrichtete seine Selbstbeteiligung. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr anteilig (50% in der Berufung) auf Erstattung des darüberhinausgehenden Schadens in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da seiner Ansicht nach lediglich ein Augenblicksversagen vorlag.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin hat das OLG der Klägerin den begehrten Schadensersatz auf Basis eines 50%-igen Ausgleichs zugesprochen. Die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 1.050 € beschränkt.
Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, so dass die Klägerin ihre Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen könne. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren.
Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt.
Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stellt nach dem Gericht eine „einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar“.
Das Verhalten sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten. Vielmehr habe sich der Beklagte nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet.
Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spreche auch nicht, dass der Beklagte befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen.
Der Beklagte habe vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er gegebenenfalls eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.02.2020 - 2 U 43/19
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 09.03.2020