Das Landgericht Trier hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Traktorfahrer, der auf einen bereits zehn bis 15 Sekunden auf der Fahrbahn stehenden - gut sichtbaren - Omnibus auffährt, verpflichtet ist, dem Busunternehmen den kompletten Schaden zu ersetzen. Ein Verschulden des Busfahrers nahm das Gericht unter den vorliegenden Umständen nicht an.
Darum geht es
Der beschädigte Omnibus war zunächst aus einer anderen Straße auf eine Bundesstraße eingebogen und hatte dort angehalten. Der Fahrer unterhielt sich mit einem anderen Busfahrer, der mit seinem Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand stand. Der Traktorfahrer befuhr zeitgleich die Bundesstraße in Fahrtrichtung des abbiegenden Busses mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h und fuhr auf diesen auf.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Trier hat das Verschulden des Traktorfahrers aufgrund der langen Haltezeit des Busses, der für den Traktorfahrer gut einsehbaren Fahrtstrecke und der Ausmaße des Busses als derart überwiegend angesehen, dass der beklagte Traktorfahrer sowie seine mitverklagte Haftpflichtversicherung den Schaden am klägerischen Bus vollständig ersetzen müssen.
Demgegenüber lag aus Sicht der Kammer kein Verschulden des Busfahrers vor. Ein Anhalten sei zulässig gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Warnblinkanlage einzuschalten. Der Bus habe keine anderen Verkehrsteilnehmer durch sein Halten gefährdet, da er für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gut erkennbar gewesen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Trier, Urt. v. 04.08.2015 - 1 S 51/15
Quelle: Landgericht Trier, Pressemitteilung v. 15.09.2015